Wird ein durch ein Darlehen finanziertes privates Wirtschaftsgut durch Einlage zu – gewillkürtem oder notwendigem – (Sonder-)Betriebsvermögen, wird auch das Darlehen zu einer betrieblichen Verbindlichkeit, da es das steuerliche Schicksal des finanzierten Wirtschaftsguts teilt. Fortan sind die Schuldzinsen (Sonder-)Betriebsausgaben.[1] Nicht zulässig wäre die isolierte Behandlung des Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Hausfinanzierung

M errichtet 2015 für seine Arbeitnehmer ein 4-Familienhaus. Das Haus gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. M nimmt ein Hypothekendarlehen auf. Die Finanzierungskosten sind Betriebsausgaben.

In den Jahren 2021 und 2022 ziehen die Arbeitnehmerfamilien aus. Seit 2023 ist das Haus nur noch an Personen vermietet, die nicht Arbeitnehmer des M sind. M nutzt ab diesem Zeitpunkt eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert ohne Entnahmehandlung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird.[3] M kann die 3 fremd vermieteten Wohnungen daher im – gewillkürten oder geduldeten – Betriebsvermögen lassen. Das Darlehen bleibt insoweit betrieblich veranlasst, die Zinszahlungen sind Betriebsausgaben. In der Nutzung der einen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken liegt eine Entnahmehandlung. Soweit das Darlehen auf diesen Gebäudeteil entfällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieblich veranlasst. Die Zinszahlungen dürfen für diesen Teil des Darlehens nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Entnimmt M die fremd vermieteten Wohnungen aus dem Betriebsvermögen, erzielt er ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Darlehen wird mit entnommen. Die Zinszahlungen, die auf diesen Teil des Darlehens entfallen, sind ab dem Entnahmezeitpunkt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[4]

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