Werden mit einem Gesamtdarlehen sowohl betrieblich verursachte Kosten, als auch Aufwendungen finanziert, die zum Bereich der Vermietungseinkünfte gehören, sind die Darlehensmittel entsprechend der jeweiligen Verwendung genau aufzuteilen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt dabei der Steuerpflichtige. Die auf die betrieblich verursachten Aufwendungen entfallenden Finanzierungskosten unterliegen zudem der Überentnahmeregelung des § 4 Abs. 4a EStG. Der Hinzurechnungsbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen, welcher nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen ermittelt wird, kann nicht als "typisierter Zinsaufwand" im Rahmen einer anderen Einkunftsart, wie z. B. Vermietung und Verpachtung, berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart.[1]

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