Finanzierungskosten können nur dann eine steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen.[1] Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrages zum Erwerb eines Einfamilienhauses sind keine außergewöhnliche Belastung; derartige Kosten sind als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen und daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen.[2]

Umstände, die sich erst nach Aufnahme eines Kredits ergeben, wie etwa ein späterer Vermögensverfall, sind grundsätzlich unbeachtlich.[3] Zwangsläufigkeit kann nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung oder eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht, oder wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen oder einer tatsächlichen Zwangslage beruht.[4]

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