Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist betriebsbezogen vorzunehmen. Jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. v. § 4 Abs. 4a EStG dar.[1] Die unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen Betriebspächter stellt keine Entnahme oder Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG dar.[2]
Ebenso stellt die Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 6 Abs. 3 EStG keine Entnahme oder Einlage dar, soweit sie unentgeltlich geschieht. Der Rechtsnachfolger rückt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen auf den Rechtsnachfolger über und sind in die Berechnung der im übernommenen und fortgeführten Betrieb getätigten Über-/Unterentnahmen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen.[3]
Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen.[4]
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