Soll ein Darlehen, das steuerunschädlich unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungen im Erlebensfall der Finanzierung von Investitionsgütern gedient hat, umgeschuldet werden, ist zu beachten, dass mit dem Umschuldungsdarlehen zusammenhängende Finanzierungskosten, wie z. B. Gebühren, Disagio, mit dem Darlehen, das mit Lebensversicherungsansprüchen besichert werden soll, nicht mitfinanziert werden dürfen. Andernfalls tritt volle Steuerschädlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 ein. Außerdem gibt es keine – zusätzliche – Bagatellgrenze.

Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge