Die Beschränkung gilt nicht personenbezogen. Es ist daher unerheblich, ob Versicherungsnehmer, versicherte Person, Sicherungsgeber und Darlehensnehmer unterschiedliche Personen sind. Die Regelung gilt auch, wenn Darlehensnehmer z. B. eine Personengesellschaft oder -gemeinschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist und die Finanzierungskosten dann bei diesen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.[1]

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