Besonderheiten gelten bei Finanzierungen unter Einsatz von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind. Seit Inkrafttreten des StÄndG 1992[1] sind solche Lebensversicherungen grundsätzlich steuerlich nicht mehr begünstigt, wenn die Ansprüche daraus während der Dauer des Versicherungsvertrags im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Einsatz der Versicherungsansprüche nur und ausschließlich für den Todesfall ist nicht "schädlich". Diese Regelung gilt für die genannten Versicherungsverträge fort.[2] Die "steuerschädliche" Verwendung eines sog. Policendarlehens lässt keine Aufteilung in steuerschädlich und steuerunschädlich verlaufene Phasen der Vertragslaufzeit zu.[3]

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