Errichtet der Unternehmer-Ehegatte auf dem Grundstück ein Gebäude mit eigenen Mitteln, ist der Nicht-Unternehmer-Ehegatte – sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden – sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil ist beim Nicht-Unternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen. Der eigene Aufwand des Unternehmer-Ehegatten gehört bei ihm nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu den Betriebsausgaben. Das gilt auch für evtl. Finanzierungskosten, auch soweit sie auf die von ihm gezahlten Aufwendungen für den Miteigentumsanteil des Nicht-Unternehmer-Ehegatten entfallen, da er das Gebäude für seine unternehmerischen Zwecke nutzt.[1]

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