Übernimmt der Eigentümer-Ehegatte einer Immobilie im Wege des Schuldbeitritts die gesamtschuldnerische persönliche Mithaftung für ein Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten, das der Finanzierung der Immobilie dient, sind ab dem Zeitpunkt des Schuldbeitritts die Schuldzinsen als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen. Er kann die Schuldzinsen jedenfalls dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn die spätere Eingehung der Schuld mit der Einkunftserzielung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.[1]

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