Steuersubjekt ist stets der einzelne Steuerpflichtige. Das gilt auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. So wie jedem Steuerpflichtigen nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, kann er auch nur solche Aufwendungen davon abziehen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern.[1]

Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.[2]

Die Zurechnungsgrundsätze für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen gelten auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgaben- (oder Werbungskosten-)abzug beanspruchenden Ehegatten.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung

Berufliche Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung

Der BFH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Miteigentümer-Ehegatte eine Wohnung allein zu Einkunftszwecken nutzt, AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil bei ihm ertragsteuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.[4]

Beide Ehegatten nutzen ein – gemeinsames – häusliches Arbeitszimmer

Jeder Nutzende kann die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einkünftemindernd geltend machen, die er getragen hat, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person erfüllt sind. Das gilt auch für in den Arbeitszimmerkosten evtl. enthaltene Finanzierungskosten. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.[5]

Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Zinslose Darlehen zwischen Ehegatten, die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verwendet, sind in den jeweiligen Bilanzen der Betriebe zu passivieren und dabei mit dem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinsten Wert auszuweisen.[6]

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