Soweit die von den Banken angesetzten Provisionen mit nicht in Anspruch genommenen Krediten zusammenhängen, gehören sie nicht zu den Entgelten für Schulden und fallen nicht unter die Hinzurechnungsregelung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar, weil bei diesen noch keine Schuld existiert, für die ein Entgelt geleistet worden sein könnte.[1] Sie unterliegen nicht der Hinzurechnung.

Umsatzprovisionen der Banken fallen insoweit nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt für Leistungen der Bank bilden, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende ­weitere Leistungen darstellen. Auch die mit Schulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgebühren, Währungsverluste, Bereitstellungszinsen usw. sind keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte. Die Deckungsrückstellung (Deckungsrücklage) der ­Lebensversicherungsunternehmen ist keine Schuld im Sinne des Gewerbesteuergesetzes.[2]

Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für Schulden i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.[3]

Sog. negative Einlagezinsen, die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichtet werden, werden nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital), sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet. Sie erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und sind bei der Gewerbesteuer nicht hinzuzurechnen. Das gilt auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.[4]

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