8.1.1 Betroffene Aufwendungen

Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und das vorzeitige Zurverfügungstellen von Kapital, wobei der wirtschaftliche Gehalt der Leistung, nicht jedoch ihre Bezeichnung entscheidend ist. Darunter fallen Zinsen, Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen. Ebenso gehören dazu Damnum und Disagio, laufende Sondervergütungen wie Provisionen und Garantieentgelte, die neben den Zinsen vereinbart werden und mit den in Anspruch genommenen Krediten zusammenhängen.[1]

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dem abgelösten Kredit zuzuordnen. Sie ist daher Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.[2]

[1] R 8.1 Abs. 1 GewStR 2009;

H 8.1 (1) "Allgemeines" GewStH.

[2] BFH, Urteil v. 10.7.1996, I R 12/96, BStBl 1997 II S. 253; BFH, Urteil v. 25.2.1999, IV R 55/97, BStBl 1999 II S. 473,

H 8.1 (1) "ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen" GewStH.

8.1.2 Auswirkungen der Zinsschranke

Zinsaufwendungen, die nach § 4h Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, werden bei der Gewerbesteuer nicht hinzugerechnet, da sie den Gewinn nicht gemindert haben. Werden sie aufgrund der EBITDA-Vortragsregelung des § 4h Abs. 1 Sätze 3 – 6 EStG in einem späteren Wirtschaftsjahr abgezogen, unterliegen sie in dem Jahr der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG.

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