Hat ein Darlehensnehmer mit Gewinn­ermittlung durch Bestandsvergleich[1] Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens für betriebliche Zwecke an das Kreditinstitut zu zahlen,[2] sind diese auf die Laufzeit des Darlehens aktiv abzugrenzen.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 4.9.1978, IV B 2 – S 2170 – 33/78, BStBl 1978 I S. 352; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003: 001, Anlage 1 Nr. 692, BStBl 2023 I S. 406.

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