7.2.1 Bürgschaftsübernahme

Bearbeitungsgebühren, die ein Schuldner an ein Bankinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat, sind auf die Zeit, für die sich das Bankinstitut vertraglich verbürgt hat, aktiv abzugrenzen,[1] denn ein Bürgschaftskredit (Avalkredit) besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass z. B. das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber einem anderen einsteht und insoweit die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden übernimmt. Die dafür zu zahlenden Provisionen gehören zu den zinsähnlichen Aufwendungen und sind anteilig den Wirtschaftsjahren der Inanspruchnahme des Avalkredits zuzuordnen. Aus dem Zinscharakter ergibt sich auch, dass eine im voraus gezahlte Avalprovision im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die Laufzeit des Avalkredits zu verteilen ist[2]

Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Frage, zu welchen Einkünften die Aufwendungen gehören, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[3]

7.2.2 Öffentliche Förderung

Bearbeitungsgebühren, die bei der Auszahlung von öffentlich geförderten Krediten für eine betriebliche Investition anfallen, sind durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass es sich um Vorleistungen handelt. Das gilt auch in den Fällen, in denen bei außerordentlicher Darlehenstilgung keine – anteilige – Erstattung der Gebühren erfolgt. Es ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist.[1]

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