7.1 Abschlussgebühren eines Bausparvertrags

Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert worden ist, gehört zu den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten.[1]

7.2 Bearbeitungsgebühren

7.2.1 Bürgschaftsübernahme

Bearbeitungsgebühren, die ein Schuldner an ein Bankinstitut für die Übernahme einer Bürgschaft zu zahlen hat, sind auf die Zeit, für die sich das Bankinstitut vertraglich verbürgt hat, aktiv abzugrenzen,[1] denn ein Bürgschaftskredit (Avalkredit) besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass z. B. das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber einem anderen einsteht und insoweit die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden übernimmt. Die dafür zu zahlenden Provisionen gehören zu den zinsähnlichen Aufwendungen und sind anteilig den Wirtschaftsjahren der Inanspruchnahme des Avalkredits zuzuordnen. Aus dem Zinscharakter ergibt sich auch, dass eine im voraus gezahlte Avalprovision im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die Laufzeit des Avalkredits zu verteilen ist[2]

Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Frage, zu welchen Einkünften die Aufwendungen gehören, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.[3]

7.2.2 Öffentliche Förderung

Bearbeitungsgebühren, die bei der Auszahlung von öffentlich geförderten Krediten für eine betriebliche Investition anfallen, sind durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens auf die Darlehenslaufzeit zu verteilen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass es sich um Vorleistungen handelt. Das gilt auch in den Fällen, in denen bei außerordentlicher Darlehenstilgung keine – anteilige – Erstattung der Gebühren erfolgt. Es ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist.[1]

7.3 Fahrt- oder Reisekosten

Aufwendungen für Fahrten zum Finanzierungsmakler oder zum Kreditinstitut können zu den Finanzierungskosten rechnen.[1]

7.4 Ratenkauf oder -zahlung

Finanzierungszuschläge und -gebühren bei Ratenkauf oder -zahlung gehören ebenfalls zu den Finanzierungskosten. Das gilt auch für Zahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel, die der Schuldner einer in Raten zu zahlenden Kaufpreisschuld – zusätzlich zum Kaufpreis – zu leisten hat.[1]

7.5 Notargebühren/Rechtsanwaltskosten

Aufwendungen für eine "Finanzierungsberatung" sind mit anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit einem geplanten Erwerb durchgeführt werden, zu betrachten und einheitlich zu beurteilen. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Anschaffungs(neben)kosten oder Herstellungskosten andererseits ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung maßgebend.[1]

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens gehören zu den Finanzierungskosten, soweit sie den Kredit oder die Hypothek betreffen.[2] Gleiches gilt für Hypotheken- oder Grundschuldbestellungskosten sowie Gerichtskassengebühren.[3]

7.6 Prozesskosten

Prozesskosten, die anfallen, um die Rückzahlung von bereits entrichteten, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungskosten zu erreichen, sind ihrerseits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.[1]

Nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören Prozesskosten, die einem Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach einer Einlagenrückgewähr aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 171 Abs. 1 Halbs. 1, § 172 Abs. 4 HGB entstehen.[2]

7.7 Gebühren

7.7.1 Schätzgebühr

Den Finanzierungskosten ist auch die Schätz- oder Gutachtengebühr...

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