Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist das Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit.[1] Die ursprünglich vereinbarte zeitlich begrenzte Erfüllungsfrist wird beseitigt, der Erfüllungszeitpunkt wird vorverlegt.[2]

Die Vorfälligkeitsentschädigung kann im Rahmen einer Sondertilgung oder einer Umschuldung, z. B. zur Aufnahme eines Darlehens zu günstigeren Konditionen, entstehen. Sie kann auch anfallen, wenn ein Steuerpflichtiger sein Darlehen vorzeitig ablöst, um eine vermietete Immobilie lastenfrei übergeben zu können. Die Vorfälligkeitsentschädigung gehört grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist durch den Verkauf begründet und gehört selbst dann zu den Veräußerungskosten[3], wenn mit dem Darlehen, das zurückgezahlt wird, sofort abziehbare Werbungskosten finanziert worden waren.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel aus der Rechtsprechung

Veräußert ein Arbeitnehmer seine Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, kann eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.[5]

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