Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] wird der Aufwand im Jahr der Darlehensgewährung bei Belastung des Darlehenskontos in vollem Umfang abgezogen. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, gilt nicht für ein marktübliches Damnum oder ein Disagio.[2]

Vereinbarungen mit Geschäftsbanken sind regelmäßig als marktüblich anzusehen. Eine solche Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände wie z. B. Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, untypische Vertragsgestaltungen, durch persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander oder durch Vertragsgestaltungen, die unter fremden Dritten nicht üblich sind, widerlegt werden.[3]

 
Achtung

Erwerber erstattet dem Veräußerer Damnum- oder Disagiobeträge

Dem Veräußerer erstattete Damnum- oder Disagiobeträge gehören beim Erwerber zu den Anschaffungskosten und sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich bei der Verausgabung des Disagios nicht um Aufwendungen für eine zu finanzierende Hauptschuld des Erwerbers, sondern des Veräußerers handelt. Wird dagegen eine Vereinbarung über die Erstattung des Disagios unabhängig vom Kaufvertrag getroffen, gehört dieses nicht zum Kaufpreis; es handelt sich dann um ggf. als Werbungskosten zu berücksichtigende Finanzierungskosten des Erwerbers.[4]

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