Zu den Finanzierungskosten gehören auch die Bereitstellungszinsen und Bereitstellungsgebühren. Sie sind Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Sie gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Darlehen zu finanzierenden Wirtschaftsguts oder Vermögensgegenstands. Auch besteht kein Wahlrecht, die Aufwendungen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen.[1] Sie werden für den Fall erhoben, dass zwischen der vertraglich vorgesehenen Auszahlung des Darlehens und dem tatsächlichen Abruf der Darlehensmittel ein größerer Zeitraum liegt. Wird ein niedrigerer Darlehensbetrag abgerufen als ursprünglich vertraglich vereinbart, kann der Kreditgeber eine Entschädigung ähnlich einer Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.[2]

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, da auslösendes Moment die lastenfreie Veräußerung und nicht die Erzielung von Vermietungseinkünften ist.[3]

Schuldzinsen, die der Erwerber einer zur Vermietung bestimmten Immobilie an den Veräußerer vereinbarungsgemäß für den Zeitraum erstattet, der zwischen dem Zeitraum nach Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren und der später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises liegt, gehören beim Erwerber zu den Werbungskosten.[4]

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