Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen in die Herstellungskosten mit einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. In diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des entsprechenden Vermögensgegenstands.[1]

Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten sind im Anhang zu erläutern.[2]

Bei dieser Erläuterung ist für jeden Posten des Anlagevermögens gesondert anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.[3]

Hiervon sind kleine Kapitalgesellschaften nicht ausgenommen.[4]

Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung sowohl bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens, als auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gesondert auszuweisen.[5]

Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG. Bezieht der Steuerpflichtige handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten mit ein[6], so muss er steuerlich ebenso verfahren.[7]. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sowie bei den Überschusseinkünften besteht ein solches Wahlrecht nicht.[8]

 
Hinweis

Änderung des EStG

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016[9] hat eine gesetzliche Grundlage für das Ansatzwahlrecht für Herstellungskosten im Ertragsteuerrecht durch die Änderung des EStG geschaffen.[10]

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