Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a EStG: Werbungskostenersatz und steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen zum „Arbeitslohn”. Begriff des Arbeitslohns i. S. des § 40a EStG. Haftung für Lohnsteuer 1983 bis 1986

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Arbeitslohn i.S.d. § 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen steuerfreie Einnahmen insoweit, als es sich um einen steuerfreien Werbungskostenersatz oder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG handelt.

Demgegenüber gehört der nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Ersatz von Dienstreisekosten – als gesetzlich besonders geregelter Fall des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG – nicht zum Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer diese Aufwendungen im alleinigen oder ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers tätigt.

 

Normenkette

EStG 1983 § 40a Abs. 1 Nr. 2, § § 40a, 3 Nrn. 26, 16, 50

 

Tenor

I. Der Haftungsbescheid für 1983 vom 08. Juni 1988 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1989 werden teilweise aufgehoben. Der Beklagte hat den Haftungsbetrag für 1983 nach Maßgabe der Urteilsgründe neu zu berechnen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 12/13 und der Beklagte zu 1/13 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslohnes, der an den im Zeitraum von August 1983 bis Mai 1986 beschäftigten Spielertrainer gezahlt worden ist.

Der Kläger ist ein Sportverein. Für die Zelt vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1987 hat dort eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, daß der Kläger im Prüfungszeitraum mehrere Spielertrainer als Arbeitnehmer beschäftigte. Laut Vertrag vom 23. April (Jahreszahl unleserlich – Bl. 54 PA) und vom 15. März 1984 (Bl. 8 LStA) war vom 1. August 1983 bis 31. Mai 1986 der Spielertrainer … für das Training der ersten und zweiten Mannschaft verpflichtet. Dafür erhielt er insgesamt 900,– DM, die sich wie folgt aufgliederten:

  1. eine monatliche Abfindung in Höhe von 450,– DM
  2. einen Pauschbetrag als Fahrtkostenersatz in Höhe von 300,– DM
  3. pauschal 150,– DM zur Abgeltung persönlicher Aufwendungen.

Hiervon versteuerte der Kläger nur die monatliche Abfindung von 450,– DM unter Anwendung des § 40 a Einkommensteuergesetz –EStG–, nachdem er eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG von monatlich 200,– DM abgezogen hatte.

Der Beklagte ermittelte den Arbeitslohn wie folgt:

Vergütung monatlich

900,– DM

./. steuerfreie Aufwandsentschädigung

200,– DM

./. steuerfreie Fahrtkostenerstattung

135,60 DM

564,40 DM

Die steuerfreie Fahrtkostenerstattung setzt sich zusammen aus 93,60 DM für Fahrten zum Training und zu Heimspielen und 42,– DM für Fahrten zu den Auswärtsspielen.

Da nach Auffassung des Beklagten eine Pauschalierung nach § 40 a EStG wegen Überschreitens der Arbeitslohngrenze nicht möglich war, erfolgte die Nachversteuerung nach Steuerklasse VI als Nettolohn durch Haftungsbescheid vom 8. Juni 1988. Der Kläger hat sich mit der Übernahme der Steuerabzugsbeträge einverstanden erklärt (Bl. 46 LStA).

Gegen die Nachversteuerung wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1989).

Mit der Klage trägt er vor, daß der bisher nichtversteuerte Arbeitslohn nach § 40 a EStG pauschal zu besteuern sei. Die in dem Vertrag vereinbarte Zahlung entfalle nur teilweise auf die Tätigkeit des Spielertrainers. Aus Vereinfachungsgründen sei der Vertrag so gestaltet worden, die Formulierung sei aber nicht zutreffend. Dieses Verschulden rechne sich der Kläger auch zu. Die Zahlung von 900,– DM beinhalte 700,– DM für den Trainer und 200,– DM für dessen Mutter für Trikotwäsche. Dar Betrag sei, insgesamt an den Trainer überwiesen worden.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 8. Juni 1988 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 1989 dahingehend zu ändern, daß für den an den Spielertrainer … gezahlten Arbeitslohn die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz nach § 40 a EStG erhoben wird,

d. h. die Haftungsbeträgee laut Haftungsbescheid sollen um folgende Beträge herabgesetzt werden:

1983 um

670,– DM

Lohnsteuer

1984 um

1.648,– DM

Lohnsteuer

1985 um

1.648,– DM

Lohnsteuer

1986 Um

695,– DM

Lohnsteuer.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auf die Haftung der Jahre 1984 bis 1986 bezieht.

Zur Begründung führt er aus, daß der monatliche Arbeitslohn des Trainers 564,40 DM betrage, der die in § 40 a EStG genannten Grenzen übersteige. Dem Vortrag des Klägers könne nicht gefolgt werden, daß aus Vereinfachungsgründen dem Trainer ein höherer Betrag gazahlt worden sei, der eigentlich für seine Mutter bestimmt gewesen sei. Schriftlich wäre über die Vergütung der Trikotwäsche nichts vereinbart worden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, daß Herr … in 1983 erst ab 1. August 1983 als Trainer tätig war. Vorher sei er nur Spieler gewesen. In 1986 sei er im Anschluß an die Tätigkeit bei ihm zu einem an...

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