Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995 und 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob die auf die Leerstandszeiten entfallenden Kosten für eine Ferienwohnung steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer einer im Kalenderjahr 1992 in 87534 … Eigentumswohnung, die er teils selbst nutzt und teils an Feriengäste vermietet. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 machte der Kläger aus der Vermietung der Wohnung an Feriengäste für 58 Tage (1995) und für 34 Tage (1996) Werbungskostenüberschüsse von 23.212,00 DM bzw. 24.304,00 DM geltend.

Der Beklagte, der die Veranlagung 1995 zunächst erklärungsgemäß durchführte und hinsichtlich der für die Eigentumswohnung erklärten Einkünfte einen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Bescheid erlassen hatte, errechnete im nachhinein die Einkünfte für die Eigentumswohnung in der Weise, dass er den erklärten Mieteinnahmen nur die zeitanteiligen Werbungskosten für die Dauer der Vermietung gegenüberstellte. In dem mit Datum vom 15. Mai 1997 für das Kalenderjahr 1995 gemäß § 165 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid und in dem für das Kalenderjahr 1996 erstmaligen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte er einen entsprechenden Verlust von nur 991,00 DM für das Kalenderjahr 1995 bzw. von 369,00 DM für das Kalenderjahr 1996.

Der hiergegen eingelegte Einspruch, der damit begründet wurde, dass infolge der Veruntreuung von Mieteinnahmen durch ihren Hausverwalter in den Kalenderjahren 1995 und 1996 in nicht geringem Umfang Mieteinnahmen verloren gegangen seien, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1997 als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, dass die Kläger, die in den Streitjahren für die Vermietung der Ferieneigentumswohnung in … einen Vermittler eingeschaltet hätten, berechtigt gewesen seien, die Wohnung nach Belieben selbst zu nutzen. In Fällen dieser Art sei nach der Rechtsprechung des BFH die Zeit, in der die Ferienwohnung nicht vermietet sei, als Selbstnutzung anzusehen (BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 117/92, BStBl II 1996, 355 und vom 13. August 1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 42).

Unter diesen Voraussetzungen komme eine Ermittlung der Einkünfte als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur für den Zeitraum in Betracht, in dem die Wohnung tatsächlich an Feriengäste vermietet worden sei. Im Streitfall sei die Wohnung nach den Angaben des Klägers im Kalenderjahr 1995 an 58 Tagen und im Kalenderjahr 1996 an 34 Tagen an Feriengäste vermietet worden. Demzufolge seien die Werbungskosten nur zeitanteilig mit 58/365 bzw. 34/365 anzuerkennen gewesen. Dass nach dem Vortrag der Kläger in den Streitjahren wegen eines unzuverlässigen Hausverwalters Mieteinnahmen verloren gegangen seien, sei nicht entscheidungserheblich.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Ferienwohnung in Oberstaufen – Steibis für die Kalenderjahre 1995 und 1996 begehren.

Sie tragen unter Beweisantritt vor, dass in den Streitjahren mit den Hausverwaltern Herrn und Frau … bzw. den Nachfolgern, Herrn und Frau … ein Vermittlungsvertrag bestanden habe, wonach die Ferieneigentumswohnung an Feriengäste vermietet werden sollte. Entsprechend den jeweiligen Verträgen und Vereinbarungen mit den Vermittlern seien die Kläger nicht berechtigt gewesen, die Wohnung nach Belieben selbst zu nutzen. Sie hätten ihren Eigenbedarf ebenfalls vorab beim Vermittler anmelden müssen. Die Selbstnutzung des Ferienhauses durch die Kläger sei auch von der Einwilligung des Verwalters abhängig gewesen. Aus diesem Grunde hätten die Kläger auch bei Aufenthalten die Wohnung eines anderen Eigentümers mieten müssen, wenn für ihre eigene Wohnung ein Mietinteressent zur Verfügung gestanden hätte. Durch die Einschaltung der Vermittler und die Abhängigkeit der Genehmigung der Vermittler stehe auch fest, dass den Klägern die Ferienwohnung nicht zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die Kläger seien aufgrund der Einschaltung des Vermittlers rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Vermietungszeiträume und die Zeiträume der Selbstnutzung selbst zu bestimmen, sondern hätten gerade nur dann die Wohnung selbst nutzen können, wenn keine Mietinteressenten vorhanden gewesen seien.

Die hohen Werbungskostenüberschüsse bzw. die geringe Anzahl der Vermietungstage an Feriengäste im Jahr 1995 sei daraus zu erklären, dass nach Ansicht der Verwaltung offenbar die ehemaligen Hausverwalter, die Eheleute … in den Kalenderjahren 1995 und Anfang 1996 in nicht unerheblichem Maße Mieteinnahmen veruntreut bzw. Vermietungszeiten nicht mit den Eigentümern abgerechnet hätten. Es sei deshalb nicht feststellbar, welche Leerstandszeiten bei der streitgegens...

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