Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel über eine dritte Person

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tatbestand der Erzielung gewerblicher Einkünfte im Bereich von Grundstücksgeschäften (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass jemand nach Vermarktung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Art eines Bauunternehmens / Bauträgers in der Folge formell ein Mitglied seiner Familie zwischenschaltet, dabei aber das gesamte Geschehen beherrscht und die Gewinnverwendung bestimmt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; AO §§ 42, 41 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Grundstücksbereich gewerblich tätig war.

Die 1951 geborene Klägerin - sie bezeichnete sich in früheren Steuererklärungen als Arbeiterin - lebt mit ihrem 1945 geborenen Ehemann ... (im folgenden: Ehemann) und dem gemeinsamen Sohn (gleichfalls) ... später: ... (im folgenden: Sohn), geboren am 28. Februar 1973, seit August 1983 in Deutschland. Die Familie stammt aus Ungarn. Der Ehemann ist von Beruf Schlosser. Er war bei verschiedenen Stahlbauunternehmen zunächst in ... und ... (bis 30. Mai 1990) und sodann (ab 1. September 1990) in ... beschäftigt. Die Jahresbruttoarbeitslöhne bewegten sich zwischen 35.867,00 DM (1988) und 43.438,00 DM (1991) bzw. 45.594,00 DM (1992). In 1993 war er fast ausschließlich arbeitsunfähig erkrankt. Der Sohn besuchte bis Juni 1993 das Gymnasium. Im Anschluss hieran studierte er an der Universität ... Während der Streitjahre (und noch im Dezember 1996) lebte er zu Hause bei seinen Eltern. Eigene Einkünfte und Bezüge hatte er nicht. Die Klägerin war bis 30. November 1988 bei einer Fabrik in ... und vom 14. November 1988 bis März 1989 in einem Imbißladen in ... beschäftigt (Jahresbruttoarbeitslöhne: ca. 18.000,00 DM). Hiernach war sie arbeitslos gemeldet. Vom 2. April bis 11. Oktober 1991 war sie bei einem Personalservice in ... angestellt (Arbeitslohn in dieser Zeit: 10.395,00 DM). In 1992 bezog sie Krankengeld.

Nach Vorermittlungen des Finanzamts fand bei den Eheleuten ab 26. August 1996 eine Steuerfahndungsprüfung statt. Diese gelangte zu der Auffassung, dass die Klägerin als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig gewesen sei und ermittelte unter Bildung entsprechender Gewerbesteuerrückstellungen gewerbliche Gewinne von 91.455,00 DM für 1990 (Objekt 17), 272.357,00 DM für 1992 (Objekte 21) und 508.607,00 DM für 1993 (Objekte 6 a bis c). Am 14. April 1997 erließ das Finanzamt unter Auswertung des Prüfberichts einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 (Abgabe der Erklärung: 2. Januar 1992), erstmalige Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993 sowie erstmalige Gewerbesteuermeßbescheide 1990, 1992 und 1993. Hiergegen richtet sich die nach erfolgloser Durchführung der Vorverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 26. September 1997) erhobene Klage. Es waren folgende Feststellungen getroffen worden:

Objekt ... (Objekt 1)

Gemeinsam mit ihrem Ehemann hatte die Klägerin am 8. September 1987 einen Bauplatz (555 qm) in ... erworben und hierauf mit Fertigstellung im Dezember 1988 ein Einfamilienhaus errichtet, das sie im Anschluss hieran mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Der Gesamtaufwand betrug rd. 224.352,00 DM (inkl. Zinsen). Das Anwesen wurde am 6. Februar 1990 für 425.000,00 DM veräußert. Darauf erwarben die Eheleute am 19. Februar 1990 für 120.000,00 DM einen Bauplatz (556 qm) in ..., den sie anschließend mit einem Einfamilienhaus bebauten (Baukosten rd. 160.000,00 DM); seit Fertigstellung des Gebäudes zum 31. Dezember 1990 wird das Anwesen bis heute von der klägerischen Familie bewohnt.

Objekte in ... (Objekte Nr. 2)

Mit Kaufvertrag vom 17. Mai 1991 erwarb die Klägerin zu Alleineigentum den vorgenannten Bauplatz (519 qm) für 120.000,00 DM, auf den sie mit Baukosten von 331.000,00 DM ein Doppelhaus (Nr. 21 und Nr. 21 a) errichtete. Die Aufwendungen wurden über zwei - zunächst tilgungsfreie - Bankdarlehen von 130.000,00 DM und 270.000,00 DM finanziert; sie sollten am 30. Juni 1992 bzw. 31. Dezember 1992 zurückgezahlt werden. Im Kreditbeschluss der Bank vom 26. Juli 1991 wurde festgehalten: „Die zwei Doppelhaushälften werden nach Fertigstellung verkauft“. Noch vor Fertigstellung der Gebäude wurde das Grundstück am 14. Januar 1992 in zwei Grundstückshälften aufgeteilt. Am selben Tag veräußerte die Klägerin eine Grundstückshälfte für 377.456,00 DM. Die Veräußerung der zweiten Doppelhaushälfte erfolgte am 16. Januar 1992 zu einem Preis von 402.000,00 DM. Es war jeweils die schlüsselfertige Erstellung der Gebäude durch die Klägerin vereinbart worden.

Objekte in ... 6 a bis c (Objekte 3)

Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1992 kaufte der Sohn der Klägerin (damals: ...) für 262.500,00 DM das 673 qm große Grundstück zum Zwecke der Errichtung von drei Reihenhäusern. Der Kaufpreis sollte innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeitsmitteilung des Notars gem. VI Nr. 2 des Vertrages zu zahlen sein. Zuvor, nämlich bereits am 25. Juni 199...

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