rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf selbstständige Schwestergesellschaften, die jeweils beide gewerbliche Einkünfte erzielen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen ist nicht auf eine Konstellation übertragbar, bei der - ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht - die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (im Streitfall zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen.

2. An sich schädliche Betätigungen sind auch in äußerst geringem Umfang schädlich für die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20c, § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten gewerblichen Erträge gemäß § 3 Nummer 20 c GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind oder ob zumindest eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in E. Als Besitzgesellschaft verpachtete sie in den Streitjahren Grundstücke und Inventar an Personengesellschaften, die in bzw. mit den Pachtgegenständen Seniorenresidenzen unterhielten. Gemäß § 2 ihres Gesellschaftsvertrages (Blatt 64-74 der Prozessakten) ist Gegenstand des Unternehmens die gewerblich geprägte Vermietung von Alten- und Pflegeheimen sowie von Altenwohnheimen und deren Einrichtung. An der Gesellschaft waren neben der Komplementärin, der Vermögens-VerwaltungsGmbH als Kommanditisten die beiden Geschäftsführer der Komplementär GmbH Dr. R. L. und H. L. (zu je 20 %) sowie deren drei Kinder S., R. und Dr. R. (zu je 20 %, Einlage von je 1000 DM) beteiligt. Der Gewinnverteilungsschlüssel betrug je 47,5 % für Dr. R.L. und H. L. sowie je 1,66 % für die übrigen Kommanditisten.

Dem steuerlichen Betriebsvermögen der Klägerin waren verschiedene Grundstücke zuzurechnen, die die Klägerin an so genannte Betreibergesellschaften für Altenwohnheime verpachtete. An den Betreibergesellschaften waren Dr. R. L. und H. L. zu je 50 % beteiligt.

Im Einzelnen verpachtete die Klägerin ein Grundstück "O-Straße" an die Seniorenresidenz S GmbH & Co. KG.

Ein Grundstück "R-Straße" verpachtete sie teilweise an die Seniorenresidenz C GmbH & Co. KG sowie teilweise an die Seniorenresidenz P GmbH & Co. KG.

Ein seitens der Klägerin von einer A Grundstücks GdbR angemietetes Grundstück "-Straße, S" vermietete sie wiederum an die S Seniorenresidenz GmbH & Co. KG. Das Grundstück A-Straße wurde aufgrund der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, die zwischen der Klägerin und der A Grundstücks GdbR bestand, steuerlich dem Betriebsvermögen der A Grundstücks GdbR zugerechnet.

Innerhalb dieser Betreibergesellschaften existierten zum Teil wiederum Einrichtungen für betreutes Wohnen, deren bewegliches Anlagevermögen ebenfalls von der Klägerin an die genannten Betreibergesellschaften verpachtet wurde.

In einer in 2006 und 2007 für die Jahre 2002-2004 durchgeführten Betriebsprüfung gab es verschiedenste, gewinnerhöhende Änderungen, welche unter anderem mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2002-2004 vom 14. August 2008 umgesetzt wurden.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden nicht begründet, so dass am 24. November 2008 die Steuerbescheide bestätigende Einspruchsentscheidungen ergingen.

Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, sie sei gemäß § 3 Nummer 20c GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Sozial- und wirtschaftspolitischer Zweck dieser Befreiung sei die Verbesserung der Strukturen bei der Pflege von Personen, sie solle zur Kostenentlastung beitragen und Anreize für Investitionen in diesem Bereich schaffen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00) drohe diese Zielsetzung verfehlt zu werden, wenn das Nutzungsentgelt für das überlassene Grundstück bei der Besitzgesellschaft der Gewerbesteuer unterfallen würde. Diese im Rahmen einer Betriebsaufspaltung laut BFH für eine Befreiung der Besitzgesellschaft sprechenden Gründe seien im Streitfall trotz einer fehlenden Betriebsaufspaltung, nur 40 % der Stimmrechte der Klägerin entfielen auf die Gesellschafter Dr. R. L. und H. L., gegeben.

Die Rechtsprechung folge bei beiderseits gewerblich tätigen Schwesterpersonengesellschaften der Subsidiaritätsthese, wonach § 15 Abs. 1 Nummer 1, 2. Halbsatz EStG nicht anzuwenden sei, wenn eine gewerbliche (oder gewerblich geprägte) Personengesellschaft einer Schwestergesellschaft Wirtschaftsgüter gegen Entgelt überlasse. Hieraus folge, dass Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern keine (anteiligen) Sonderbetriebseinnahmen bei der nutzenden Personengesellschaft darstellten, sondern es sich um (eigene) Betriebseinnahmen der überlassenden Personengesellschaft handele. Da keine absolute Beteiligungs- oder Beherrschungsidentität gefordert sei,...

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