Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Anschaffungskosten für Hilfsmittel im weiteren Sinne wie einer Bandscheibenmatratze und eines Lattoflex-Rahmens sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen ist.    

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze und eines Rahmens dazu als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Der Kläger erlitt im Juni des Streitjahres 2001 einen Bandscheibenvorfall (vgl. Befund der Dres. B u.a. vom 19.06.2001, Bl. 34 Prozessakte), der zu zeitweiser Arbeitsunfähigkeit und einer sich bis 15.10.2001 erstreckenden stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führte (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen der behandelnden Ärzte auf Bl. 24-30 Prozessakte). Zum Zwecke der Bestimmung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Weiterführung der stufenweisen Wiedereingliederung erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen Rheinland-Pfalz (MDK) am 05.09.2001 ein Sozialmedizinisches Gutachten (Bl. 35-38 Prozessakte).

Aus den der Einkommensteuererklärung beigefügten Belegen ergibt sich, dass der Kläger den Bandscheibenvorfall durch Einnahme von Medikamenten und krankengymnastische Übungen behandelte (Beleghefter zu Krankheitskosten). Nach einem ärztlichen Attest vom 30.07.2001 hielt der behandelnde Arzt Dr. D eine Akupunkturbehandlung für medizinisch sinnvoll (Bl. 14 Hefter).

Neben den hieraus resultierenden krankheitsbedingten Kosten begehrten die Kläger mit ihrer für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung den Ansatz von Anschaffungskosten für eine am 23.07.2001 bei der Firma Betten ... in T gekaufte "Matratze Evo Contour L" und einen "Lattoflex Rahmen LWR 230" iHv insgesamt 2.320,85 DM (Bl. 23 Prozessakte) als außergewöhnliche Belastung.

Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 26. Mai 2003, neben anderen nicht mehr streitgegenständlichen Abweichungen, unter Hinweis auf EStR H 186-189 diese Anschaffungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Kläger einen Gegenwert erlangt hätten.

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 17. Juni 2003 begründeten die Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Dres. D vom 16. Juli 2003 (Bl. 49 ESt-Akte), nach dem die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze medizinisch begründet gewesen sei, mit der Krankengeschichte des Klägers, die ein amtsärztliches Attest entbehrlich mache.

Mit Entscheidung vom 18. September 2003 setzte der Beklagte die Einkommen-

steuer 2001 aus nicht streitgegenständlichen Gründen anderweitig fest, im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Da es sich bei den streitigen Gegenständen um Hilfsmittel im weiteren Sinne handele, sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorlege, aus dem sich die Notwendigkeit der Anschaffung ergebe. Das erst nach dem Kauf erstellte ärztliche Attest genüge nicht.

Mit am 20. Oktober 2003 bei dem Beklagten eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Nachdem bei dem Kläger unerträglich starke Schmerzen aufgetreten seien, hätten die Ärzte eine Operation des Bandscheibenvorfalles als zu risikoreich eingeschätzt und die Behandlung mit dem Ziel der langsamen Verbesserung auf die gezielte Entlastung der Wirbelsäule, Verabreichung von Medikamenten und Krankengymnastik über einen längeren Zeitraum beschränkt. Der Kläger, der zunächst über 3 Monate keine sitzende Haltung habe einnehmen können, nur in liegender Position zu Arzt- und Krankengymnastikbesuchen habe transportiert werden und in seinem Bett keine entspannende Schlafposition habe finden können, habe sein Leben so umgestalten müssen, dass er seine Wirbelsäule in allen Situationen möglichst entlastet habe. Daher habe er, dem Rat des behandelnden Arztes folgend, nach eingehender Beratung und Testen in einem Bettenfachgeschäft einen Rahmen mit Multi-Torsionsfederung und eine Matratze in asymetrischer Konstruktion erworben, die zunächst in das vorhandene Ehebett, später dann in das hierzu bestellte zusätzlich im Schlafzimmer aufgestellte Einzelbettgestell eingelegt wurden. Es handele sich dabei nicht um Hilfsmittel im weiteren Sinne, sondern um Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung. Weil bei dem Kläger eben kein normaler Bandscheibenvorfall vorliege und die in einem solchen Fall normalerweise durchgeführte Heilbehandlung in Form einer sofortigen Operation gar nicht in Betracht gekommen sei, habe sich die Heilbehandlung nur auf die Linderung der Schmerzen und damit auf das Ziel konzentriert, die Krankheit erträglich zu machen. Da dies mit Medikamenten und Krankengymnastik nur auf lange Dauer möglich gewesen sei, sei der Kläge...

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