rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Entgelten für Personalgestellung durch eine Klinik an dort eine Praxis betreibenden Arzt

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt ein Krankenhaus Ärzten, die in den Räumen der Klinik eine Praxis für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie betreiben, gegen Entgelt Personal für die Bedienung eines Computertomographen und Kernspintomographen zur Verfügung, so handelt es sich dabei um mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundene und damit steuerfreie Umsätze.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Sätze 1-3, § 4 Nr. 16; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen V R 46/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus der Personalgestellung an eine radiologische Gemeinschaftspraxis erzielten Entgelte des Klägers steuerpflichtig sind oder nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- steuerbefreite Umsätze darstellen.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist u.a. Träger des Krankenhauses St. M in K, welches die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- erfüllt. Das Krankenhaus hat eine eigene Abteilung für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie, die sowohl für die stationäre Behandlung der Patienten als auch für die ambulanten Patienten – bei bestimmten Behandlungsmethoden - des Krankenhauses zur Verfügung steht. Außerdem besteht in den Räumen des Krankenhauses St. M eine Gemeinschaftspraxis seit dem 01.04.1984. Die Gemeinschaftspraxis war von den Dres. R & R gegründet worden und besteht heute aus den Dres. K & R. Die Gemeinschaftspraxis betrieb und betreibt in den Räumen des Krankenhauses St. M eine Praxis für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie. Die Geräte und das Personal des Krankenhauses stehen auch für die Behandlung der ambulanten Patienten der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung. Daneben hatte die Gemeinschaftspraxis in den Streitjahren einen Computertomograph und Kernspintomograph. Für die Bedienung dieser Geräte wurde das Personal des Klägers eingesetzt, das dieser dann der Gemeinschaftspraxis in Rechnung gestellt hat. Die Gemeinschaftspraxis hatte in den Streitjahren kein eigenes Personal.

Am 23. März 1992 schloss der Kläger mit den Dres. med. R und R, die damals Inhaber der Gemeinschaftspraxis waren, einen Dienstvertrag mit Wirkung ab 01. Januar 1991 ab, der auch für die Streitjahre galt und der folgenden Inhalt hatte (auszugsweise):

"§ 1 Tätigkeit der Ärzte

(1) Herr Dr. R und Frau Dr. R behandeln als Ärzte im Fachgebiet Roentgendiagnostik und Roentgentherapie im Krankenhaus St. M Patienten ambulant.

(2) Eine Tätigkeit der Ärzte in einem anderen Krankenhaus ist ausgeschlossen.

(3) Die stationäre Behandlung von Patienten im Fachgebiet Roentgendiagnostik und Roentgentherapie obliegt nicht den Ärzten, sondern ausschließlich dem jeweiligen Chefarzt der radiologisch-onkologischen Abteilung des Krankenhauses St. M, zur Zeit Herrn Dr. med. W. R. Diesem obliegt auch die ambulante Behandlung bei folgenden Methoden der invasiven Roentgendiagnostik: .......

§ 3 Stellung der Ärzte

(1) Die Ärzte sind als freiberuflich tätige Ärzte für eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung ihrer Patienten verantwortlich; sie schließen mit den Patienten einen Vertrag über die ärztliche Behandlung. In ihrer ärztlichen Verantwortung sind die Ärzte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Ärzte stehen zum Krankenhausträger weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

....

  § 4 Rechte und Pflichten

(1) Die Ärzte sind in ihrem Arbeitsbereich gegenüber dem vom Krankenhausträger zur Verfügung gestellten Personal – unbeschadet der Befugnisse des leitenden Arztes des Krankenhauses und des Leiters des Pflegedienstes – fachlich weisungsberechtigt.

.....

§ 5 Benutzung von Einrichtungen und Personal des Krankenhauses

(1) Die Ärzte haben im Rahmen ihrer Zulassung das Recht, für ihre ärztliche Tätigkeit die medizinisch-technischen und pflegerischen Einrichtungen des Krankenhauses zu benutzen, soweit dies nicht einem anderen Arzt des Krankenhauses vorbehalten ist.

(2) Die Ärzte sind weiter berechtigt, die Pflegepersonen und die medizinisch-technischen Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Ärzte sind nur mit Zustimmung des Krankenhauses berechtigt, selbst Personal einzustellen.

(4) Über die Ergänzung der Einrichtungen des Krankenhauses und seines Personals nach medizinisch-technischen Erkenntnissen entscheidet auf Antrag der Krankenhausträger unter Beachtung des therapeutischen Erfolgs und der Wirtschaftlichkeit.

Soweit der Krankenhausträger ablehnt, Einrichtungen des Krankenhauses und sein Personal zu ergänzen, sind die Ärzte berechtigt, auf eigene Kosten die Ergänzungen vorzunehmen.

(5) Der in der Gemeinschaftspraxis vorhandene CT wurde von den Ärzten der Gemeinschaftspraxis auf eigene Kosten beschafft. Er bleibt Eigentum der Ärzte. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass dieser CT von den Ärzten der Gemeinschaftspraxis in eigener Vera...

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