Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung vertraglicher Verlustzuweisungen bei Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Vor Beginn des Wirtschaftsjahres getroffene Vereinbarungen über die Ergebnisverteilung (Gewinne/Verluste bzw. Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüsse) sind grundsätzlich auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie mit einem Gesellschafter getroffen werden, der erst im Laufe des Wirtschaftsjahres eintritt und (dennoch) an dem vor seinem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden soll.

 

Normenkette

AO §§ 42, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 722 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen IX R 35/17)

 

Tatbestand

Die drei Beigeladenen waren im Jahr 1997 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ehemaligen Hotels (Parkhotel "…") in F erzielte (im Folgenden "GbR Parkhotel").

Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1997 schlossen die Beigeladenen mit dem Kläger folgenden "Kaufvertrag":

§ 1

Im Grundbuch von F Blatt …2 sind die Herren Dr. K.A., N.B. und I.R. - als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts - als Eigentümer des folgenden Grundstücks eingetragen:

Flst. Nr. …0/4 M-Straße Hausnummer

(Parkhotel "…"): 7994 m².

Das Grundstück ist nach dem vorgelegten und beglaubigten Grundbuchauszug (…) in Abt. II lastenfrei und in Abt. III wie folgt belastet:

Nr. 11: DM 4.500.000 Grundschuld für die A-Bank,

Nr. 12: DM 500.000 desgleichen;

Nr. 13: DM 8195,54 Zwangssicherungshypothek für die Stadt F.

Herr Dr. A verkauft hiermit alle Rechte und Ansprüche aus

a) seiner vorgenannten Beteiligung als BGB-Gesellschafter, an welcher er im Innenverhältnis zu einem Drittel beteiligt ist,

b) seiner Beteiligung als Mitgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von DM 17.000 an der Firma Parkhotel "…" Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in M - HRB …9 -,

an

Herrn R.P. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden) künftig "der Erwerber" genannt und verpflichtet sich zu deren Übertragung nach Kaufpreiszahlung.

(…)

§ 2

Der Kaufpreis beträgt DM 1.850.000,-- (…). Er ist zum 01.12.1997 auf Anderkonto des Notars (…) zu überweisen. Von dem Kaufpreis ist die anteilige Schuld des Verkäufers bei der A-Bank abzulösen und der verbleibende Rest sodann an den Verkäufer zu überweisen. (…)

§ 3

Im Übrigen gelten für den Kauf folgende Bestimmungen:

1. Die Übertragung der Gesellschafterrechte sowohl an der GdbR als auch an der GmbH erfolgt zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch alle Nebenrechte auf den Erwerber über. Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres 1997 stehen dem Erwerber zu bzw. sind von ihm zu tragen.

2. (…) Die auf dem Grundstück eingetragenen Belastungen bleiben in dinglicher Haftung bestehen. Die A-Bank hat mit Schreiben vom 20.10.1997 erklärt, dass sie Herrn Dr. A nach Rückführung seines 1/3 Anteiles (rund DM 1.100.000) an den Darlehen der Gesellschaft aus der persönlichen Haftung für den Darlehensrest entlassen wird. Alle Gesellschafter einschließlich des Erwerbers verpflichten sich darüber hinaus, Herrn Dr. A mit seinem Ausscheiden aus jeder Inanspruchnahme für sonstige Gesellschaftsschulden freizustellen.

(…)

6. Für den Fall, dass der Kaufpreis dem in § 2 genannten Anderkonto nicht bis spätestens 31.12.1997 gutgeschrieben worden ist, steht dem Verkäufer ohne weitere Fristsetzung ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag zu, welches per Einschreiben gegenüber dem Erwerber zu erklären ist.

(…)"

Das seinerzeit für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1997 zuständige Finanzamt F vertrat die Auffassung, dass dem Kläger für 1997 (noch) kein entsprechender Verlust anteilig zuzuweisen sei, weil er erst im Jahr 1998 (mit der Kaufpreiszahlung) Gesellschafter geworden sei und zuvor auch kein wirtschaftliches Eigentum erlangt habe.

Die dagegen vom Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 abgewiesen (6 K 2473/07). Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Kläger erst 1998 Gesellschafter bzw. Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft geworden sei. Eine auf schuldrechtlicher Vereinbarung basierende Gewinn- bzw. Verlustzuweisung an einen (noch) außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten komme nicht in Betracht.

Wie dem Tatbestand des vorgenannten Urteils zu entnehmen ist, hatte der Beigeladene zu 1. (Herr Dr. A) unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge seinerzeit geltend gemacht, dass der Kaufpreis erst am 1. Juli 1998 bzw. 6. Juli 1998 auf sein Konto eingezahlt worden sei. Außerdem hatte er laut Tatbestand vorgetragen, er habe in der ersten Jahreshälfte 1998 noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft anteilig getragen, zum Beispiel aufgrund eines Mahnbescheides der R GmbH an die GbR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen.

Für das Streitjahr 1998 wurde der erklärte Verlust (1.532.952 DM) zunächst - mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. ...

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