Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG

 

Leitsatz (amtlich)

Einbau eines "Funktisches" macht aus einem Kleintransporter kein Katastrophenschutzfahrzeug i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein auf den Kläger zugelassenes Fahrzeug ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt wird und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.

Der Kläger ist ein Ortsverein des bundesweit tätigen ...Hilfsdienstes e.V. Er ist seit dem 12. April 2007 Halter des am 12. August 2003 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das Fahrzeug, ein VW-Transporter, ist zur Nutzung mit 9 Sitzplätzen zugelassen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf Motorhaube, Heckklappe und den beiden Fahrzeugseiten sind Schriftzüge "Name des Hilfsdienstes" angebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür zudem direkt unterhalb der Seitenscheiben Schriftzüge "Notfallvorsorge Ort des Hilfsdienstes". Am 5. Mai 2007 erließ der Beklagte einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er für die Zeit ab dem 12. April 2007 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 431,-- € festsetzte (Bl. 20 Kraftfahrzeugsteuerakte).

In seinem Antrag vom 7. Mai 2007 auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG gab der Kläger an, dass das Fahrzeug ausschließlich bei Unglücksfällen und im Katastrophenschutz (Kats) als Einsatzfahrzeug für einen leitenden Notarzt (LNA), den Organisationsleiter Rettung (Org.-Leiter), den Leiter der Schnelleinsatzgruppe Kats (Leiter SEG), für Notfalleinsätze in der Krisenintervention und zum Transport eines Anhängers bei einem Massenunfall eingesetzt werde. Es sei durch den Einbau eines Sicherheitsfunkgeräts und das Mitführen von Einsatzwesten für die genannten Personen bzw. Einsatzbereiche besonders an den Verwendungszweck angepasst (Bl. 3 Kraftfahrzeugsteuerakte). Am 5. Juni 2007 teilte der Kläger telefonisch mit, dass noch der Einbau eines besonderen Funktisches an Stelle der ersten Rückbank erfolge; entsprechende Lichtbilder wurden am 29. Juni 2007 vorgelegt (Bl. 7, 9 - 11 Kraftfahrzeugsteuerakte). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Juli 2007 die beantragte Steuerbefreiung ab, da das Fahrzeug nicht z.B. durch Auffahrrampen für Rollstühle besonders an den Einsatzzweck angepasst sei; der Einbau eines Funktisches sei hierfür nicht ausreichend (Bl. 12 Kraftfahrzeugsteuerakte). Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass das Fahrzeug, wie auch aus dem geführten Fahrtenbuch zu ersehen sei, ausschließlich im Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen und im Rettungsdienst eingesetzt werde. Es sei nicht nur mit blauem Blinklicht und Sondersignaleinrichtung, sondern auch mit entsprechender Beschriftung und Ausstattung versehen. Hierzu zähle die Sicherheitsfunkausstattung auf dem 2- und 4-Meterband und die mitgeführte Einsatzbekleidung für den LNA und den Org.-Leiter. Der fest installierte Tisch diene der Nutzung des Kartenmaterials und dem Ausfüllen von Anhängekarten für Verletzte. Das Fahrzeug werde daher nicht als Mannschaftstransportwagen (MTW), sondern ausschließlich bei der Abarbeitung von Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes genutzt. Eine Auffahrrampe für Rollstühle sei für den Einsatzzweck nicht erforderlich und würde den für den Einsatzzweck erforderlichen Platz einschränken. Für Mannschaftstransporte stünden zwei weitere, vom Bund bzw. dem Kreis gestellte Fahrzeuge zur Verfügung, so dass die Anschaffung eines weiteren MTW auf Kosten der Hilfsdienst-Organisation unsinnig wäre (Bl. 14 - 15 Kraftfahrzeugsteuerakte). Das Fahrzeug entspreche der Ausstattung nach DIN 75080; das Land habe bisher kein eigenes Kraftfahrzeug für diesen Zweck, deshalb müsse die Organisation es stellen (Bl. 29 Kraftfahrzeugsteuerakte). Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 legte der Kläger zum Nachweis der DIN-Ausstattung des Fahrzeugs Kopien aus dem "Handbuch des Rettungswesens - Notarzt-Einsatzfahrzeug" vor (Bl. 41 - 42 Kraftfahrzeugsteuerakte), außerdem Kopien des für das Fahrzeug geführten Fahrtenbuchs (Zeitraum bis 13. August 2008; Bl. 43 51 Kraftfahrzeugsteuerakte). Hierzu gab der Vertreter des Klägers an, dass er versucht habe, in dem Fahrtenbuch die Kürzel auszuschreiben und zu ergänzen (Bl. 40 Kraftfahrzeugsteuerakte). Er bot an, das Fahrzeug zwecks Besichtigung durch den Beklagten vorzuführen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 3 Nr. 5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen steuerbefreit sei, solange sie ausschließlich für die dort genannten steuerlich begünstigten Zwecke, u.a. den Katastrophenschutz, verwendet würden. Voraussetzung sei, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sein. Bei Fahrzeugen, die nicht auf den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde- oder Zweckverband zugelassen seien, sei weitere Vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge