Revision eingelegt (BFH VI R 15/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkaufs der Zweitwohnung wegen doppelter Haushaltsführung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet die Folge der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags. Daher wird die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.04.2019; Aktenzeichen VI R 15/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Zahlung von Schuldzinsen sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Die Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterhielten im Streitjahr in K einen gemeinsamen Hausstand. Der 1946 geborene Kläger war bis Ende des Jahres 2011 als … im Bundesministerium der Finanzen in Berlin nichtselbständig beschäftigt. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit wohnte er an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 85 qm, welche die Kläger als hälftige Miteigentümer im Jahr 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung nahmen die Kläger gesamtschuldnerisch (Fest-) Darlehen bei der Sparkasse auf; dabei war das Darlehen Nr. …312 bis zum 30. November 2013 zurückzuzahlen. Ein weiteres aufgenommenes Darlehen wurde im Jahr 2011 durch Darlehensvertrag Nr. …270 verlängert.

Durch notariellen Vertrag vom 15. November 2011 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung in Berlin. Der Veräußerungserlös floss den Klägern mit Wertstellung zum 4. Januar 2012 zu; am 10. Januar 2012 fand die Wohnungsübergabe statt. Für die zum Erwerb der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen zahlten die Kläger für den Zeitraum vom 1. bis 5. Januar 2012 Schuldzinsen i.H.v. 37,16 € (Darlehensvertrag Nr. …270) sowie für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. April 2012 insgesamt 2.722,24 € (Darlehensvertrag Nr. …312). Daneben leisteten sie für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. …312 auf der Grundlage einer Aufhebungsvereinbarung mit der Sparkasse vom 2. April 2012 (vgl. Bl. 85 f. Proz.-Akte) am 10. April 2012 eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 9.333,87 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 beantragten die Kläger, die entrichteten Schuldzinsen von 37,16 € und 2.722,24 € sowie die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 9.333,87 € im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Im Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar 2014 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung um einen steuerrechtlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene gehandelt habe.

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein, mit dem sie u.a. geltend machten, dass die Zinsen und die Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Anteil von 70,58 v. H. (60/85) als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Die vom Beklagten für die Ablehnung des Werbungskostenabzugs herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2005 (IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067) sei nicht einschlägig. Die Entscheidung habe den Fall eines Hausverkaufs wegen eines beruflich veranlassten Umzugs betroffen. Für Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung gebe es eine spezialgesetzliche Regelung, die die Reichwerte der beruflichen Veranlassung festlege. Danach gehörten auch die Finanzierungskosten einer Eigentumswohnung zum notwendigen Mehraufwand einer doppelten Haushaltsführung. Lediglich die Höhe der Mehraufwendungen sei auf die ortsüblichen Konditionen einer vergleichbaren 60 qm großen Mietwohnung zu begrenzen. Die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Bundesministerium der Finanzen einschließlich deren Abwicklung habe bis zum … Januar 2012 gedauert. Die Abwicklung des Darlehens auf Grund der Verhandlungen mit der Sparkasse habe die geltend gemachten Zahlungen ausgelöst. Die Ablösung des Darlehens für die Wohnung in Berlin stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers. Bei der Begründung eines doppelten Haushalts sei der Steuerpflichtige frei, ob er eine Wohnung kaufe oder miete. Der Kläger habe sich wegen der besseren Auswahl gegenüber dem Angebot von Mietwohnungen für den Kauf einer Wohnung entschieden. ...

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