Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertberichtigung einer Forderung an Schuldner in den USA

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Bewertung von Forderungen besteht kein dahingehender Erfahrungssatz, dass bei einem Zahlungsziel von 60 Tagen eines ausländischen Kunden mit schlechter Zahlungsmoral und angespannter Finanzlage mit dem Eingang der Forderungen überhaupt nicht mehr zu rechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen I R 49/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Einzelwertberichtigung einer Forderung.

Mit notarieller Urkunde vom 28. Dezember 1990 wurde die ... gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die industrielle Produktion und der Handel mit Abbruch- und Verschrottungsgeräten.

Mit notarieller Urkunde vom 19. Februar 1997 wurde die GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgte im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung auf die übernehmende Gesellschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 ff., 39 ff., 46 ff. Umwandlungsgesetz. Die Verschmelzung erfolgte im Innenverhältnis schuldrechtlich mit Wirkung zum 26. Juni 1996. Zum 26. Juli 1996 wurden ... und ... als Geschäftsführer abberufen; zum neuen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde ... bestellt. Am 28. Februar 1997 wurde die Verschmelzung im Handelsregister eingetragen.

Im Jahr 1997 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betreffend die ... GmbH für die Jahre 1992 bis 1995 durch. Im Betriebsprüfungsbericht ließ der Prüfer die Einzelwertberichtigung einer Kundenforderung gegenüber der in den USA ansässigen A. D. Inc. in Höhe von 329.312,81 DM im Jahr 1995 nicht zu. Dies begründete er damit, dass die wertberichtigten Forderungen nach Bilanzaufstellung von der A. beglichen wurden und die GmbH mit der A. auch weiterhin Geschäfte getätigt hatte. Des Weiteren ließ der Prüfer eine an W. gezahlte Vergütung für die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern nicht zum Abzug zu.

Der Beklagte erließ entsprechend dem Betriebsprüfungsbericht geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1992 bis 1995, sowie geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zum 31. 12. 1992 bis 31. 12. 1995, geänderte Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuerbescheide auf den 1. 1. 1993 bis 1. 1. 1996. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage begehrte wie bereits im Einspruchsverfahren die Klägerin die steuerliche Anerkennung der Nutzungsvergütungen für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter und der Einzelwertberichtigung auf die Forderung gegenüber der A.

Zur Begründung der Einzelwertberichtigung bei den Forderungen gegenüber der A. trägt sie vor, diese sei gebildet worden, weil dem Unternehmen an den Bilanzstichtagen Umstände bekannt gewesen seien, die den Schluss zugelassen hätten, dass die Forderungen mit über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gehenden Risiken behaftet gewesen seien. Indiz für die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen seien die schleppenden Zahlungen des Kunden, die fehlenden flüssigen Mittel und die negativen Auskünfte der Hausbank gewesen. Fällige Zahlungen seien zwar häufiger in Aussicht gestellt worden, jedoch sei die tatsächliche Zahlung erst Monate später erfolgt. Bei dem in den USA ansässigen Kunden seien Beitreibungsmaßnahmen, bzw. sonstige Druckmittel nur schwierig durchzuführen gewesen. Die Klägerin hätte theoretisch ihre Lieferungen zurück verlangen können; jedoch habe es sich um Tonnen schwere, in der Regel per Schiff beförderte Güter gehandelt, deren Rücktransport mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Trotz der Schwierigkeiten sei die Klägerin gezwungen gewesen, an dem Kunden fest zu halten, nachdem der inländische und europäische Markt rückläufig gewesen sei. Der Kunde A. sei ausschließlich Händler für Produkte der Klägerin gewesen; bei Nichtmehrbelieferung hätte er keine Umsätze mehr erzielt. Außerdem habe die Klägerin für die Kunden der A. vertragsgemäß den Service aufrecht erhalten müssen. Aus diesen Gründen seien an jedem Bilanzstichtag alle Forderungen, die älter als vier Monate und bis zur Bilanzerstellung nicht bezahlt gewesen seien, in die Wertberichtigung einbezogen worden. Die Vier-Monats-Frist habe man im Hinblick auf die Überschreitung des Zahlungsziels von 60 Tagen um 100 % gewählt. Auf den 31. Dezember 1995 habe sich danach folgende Berechnung ergeben:

Gesamtforderung an A.

902.294,79 DM

davon älter als vier Monate

597.633,32 DM

abzügl. bis zur Bilanzerstellung geleistete, bzw. avisierte Zahlungen

- 268.320,51 DM

Wertberichtigungsbedarf

329.312,81 DM.

Zum 25. Juni 1996, dem Stichtag der Veräußerung, sei der Kaufpreis vom Erwerber um 246.934,45 DM Einzelwertberichtigung auf Forderungen an A., die damals 871.781,33 DM betrugen, gemindert worden. Dieser Betrag sei nach der selben Methode ermittelt worden. Die Klägerin hab...

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