Revision eingelegt (BFH VIII R 11/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verrechnung von der Pauschalbesteuerung unterliegenden negativen Kapitalerträgen mit tarifbelasteten Kapitaleinkünften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, die der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit solchen Kapitalerträgen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG besteuert werden, ist nicht möglich, auch nicht mit einer im Wege der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bewirkten tariflichen Besteuerung der dem Grundsatz nach mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge.

2. Der nicht durch eine Berücksichtigung bei den pauschal besteuerten Kapitalerträgen aufgebrauchte Sparer-Pauschbetrag kann nicht im Rahmen der Besteuerung der nach § 32d Abs. 2 EStG tarifbelasteten Kapitalerträge berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 S. 1; EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2; EStG § 32d Abs. 6; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 34c;

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen VIII R 11/14)

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere die Möglichkeit der Verlustverrechnung zwischen steuerlich unterschiedlich belasteten Kapitalerträgen.

Die gemäß §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagten Kläger beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen. Der Kläger bezieht darüber hinaus wegen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe einer Rechtsprechungssammlung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Mit der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Kläger Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von 2.169 € (Zeile 7 der Anlage KAP). Als "nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien" machte er 1.870 € (Zeile 12 der Anlage KAP, Anlage bei I. Brokers) und als "nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EStG machte er 1.274 € geltend (Zeile 13 der Anlage KAP; aus der entsprechenden Steuerbescheinigung ergibt sich aber, dass es sich dabei auch um nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien handelt, so Blatt 66 der Einkommensteuerakten; daraus ergeben sich Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien in 2009 von insgesamt 3.145 €). Den auf die erklärten Kapitalerträge in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag bezifferte er auf 1.417 € (812 € für C Direktbank, 605 € für B Bank). Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, erklärte er in Höhe von 283 € (Zeile 15 der Anlage KAP). Aus einer privatrechtlichen Vereinbarung erzielte laufende Kapitaleinkünfte aus sonstigen Forderungen erklärte er in Höhe von 2.360 € (Zeile 22 der Anlage KAP). Als gezahlte Kapitalertragsteuer gab der Kläger 187,95 €, als gezahlten Solidaritätszuschlag 10,32 €, als angerechnete ausländische Steuern 0,01 € und als anrechenbare aber noch nicht angerechnete ausländische Steuern 130,81 € an. Hierzu beantragte er die Verrechnung der in der Zeile 22 der Anlage KAP aufgeführten Kapitalerträge mit dem Verlust von 1.870,51 € laut Zeile 12 und dem Verlust von 1.274,41 € laut Zeile 13. Die Klägerin erklärte Kapitalerträge in Höhe von 99 €, für die der Sparer-Pauschbetrag in gleicher Höhe in Anspruch genommen wurde.

Der Beklagte bat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 um Erläuterungen zu Zeile 12, 13, 15 und 22 der Anlage KAP des Klägers.

Die Kläger erläuterten die Entstehung des Verlustes von 1.870 € und verwiesen auf eine Bescheinigung der C Direktbank vom 11. Mai 2010 wegen der Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 1274 € (für Kundennummer ...69; Blatt 66 der Einkommensteuerakten Fach 2009). Eine weitere, positive Kapitalerträge ausweisende Steuerbescheinigung der C Direktbank mit der Kundennummer ...50 datiert auf den 13. August 2010 (Blatt 65 der Einkommensteuerakten Fach 2009).

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 13. April 2011 berücksichtigte der Beklagte bei den nach § 32d Abs. 2 EStG versteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen 2.360 € gemäß der Angaben in Zeile 22 der Anlage KAP. Nach § 32d Abs. 1 EStG versteuerte Einkünfte berücksichtigte er in Höhe von positiven 2.452 € beim Kläger und 99 € bei der Klägerin sowie in Höhe von negativen Kapitalerträgen von 3145 € bei dem Kläger. Bei positiven Kapitalerträgen von 2.551 € (2.452 € des Klägers sowie 99 € der Klägerin) sowie negativen Kapitalerträgen von 3.145 € verblieb ein nicht ausgleichsfähiger Verlust von 594 € bei den nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünften. Im Anrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides 2009 wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 189 € beim Kläger und 10,36 € bei der Klägerin berücksichtigt.

Mit einem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 wurde ein verbleibender Verlustvortrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von 594 € festgestellt.

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