rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Computertisch als GWG absetzbar

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Computertisch ist einer selbständigen Nutzung fähig und ist als GWG und Arbeitsmittel in voller Höhe bei den Werbungskosten abzuziehen, ohne dass die Aufwendungen einer Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil bedürften.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nrn. 4, 7, § 32 Abs. 4 S. 2, § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Einkünfte und Bezüge des Sohnes S (i.f. S.) die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Jahr 2002 überschritten haben.

S. wurde am 20.03.1984 geboren und vollendete somit sein 18. Lebensjahr am 19.03.2002. Er lebte im Jahre 2002 noch im Haushalt seiner Eltern und befand sich als Werkzeugmechaniker in Ausbildung. Ausweislich der Ausbildungsbescheinigung der Fa. S vom 29.01.2002 sollte er bis zum 01.08.2002 695,36 Euro und danach 721,43 Euro monatlich beziehen. Zusätzlich war im Juni 2002 die Zahlung von 479,56 Euro Urlaubsgeld und im November 2002 von 396,79 Euro Weihnachtsgeld vorgesehen (Bl. 65 KiG-Akte). Aufgrund dieser Bescheinigung errechnete der Beklagte eine laufende Vergütung für die Zeit von 01.04. bis 31.12.2002 in Höhe von 6.388,59 Euro. Das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ermittelte er zeitanteilig für 9 Monate auf 359,67 Euro und 297,59 Euro, insgesamt 657,26 Euro. Der Gesamtbetrag der Einnahmen belief sich auf 7.045,85 Euro. Diesem stellte der Beklagte den anteiligen Arbeitnehmer -Pauschbetrag von 783,00 Euro gegenüber, so dass sich Einkünfte des Sohnes aus nichtselbständiger Arbeit von 6.262,85 Euro ergaben. Da diese Einkünfte den anteiligen Grenzbetrag von (9/12 von 7.188 Euro =) 5.391,00 Euro überschritten, hob er mit Bescheid vom 03.05.2002 die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des S. folgenden Monat auf. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Bl. 66, 67 KiG-Akte).

Der Kläger reichte sodann am 31.05.2002 beim Beklagten eine Erklärung zu den Werbungskosten des S. für das Jahr 2002 ein (Bl. 69 KiG-Akte), die der Beklagte - wie dem Kläger mit Schreiben vom 09.07.2002 (Bl. 71 KiG-Akte) mitgeteilt -- als Einspruch wertete. Er legte im Rahmen einer erneuten Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes dessen Angaben zu den Werbungskosten zugrunde (darunter auch pauschal und ohne Nachweis geltend gemachte Aufwendungen von 250,- Euro für „Arbeitsgeräte, Berufskleidung, Fachbücher usw.“) und ermittelte diese auf 1.429,60 Euro (vgl. Bl. 73 bis 75 KiG-Akte, die dem Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 29.10.2002 übersandt wurden). Bei gleich bleibenden Einnahmen von 7.045,85 Euro ergaben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 5.616,25 Euro, die ebenfalls den Grenzbetrag von 5.391 Euro überschritten. Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 19.07.2002 zurück (Bl. 76 ff. KiG-Akte).

Im anschließenden Klageverfahren legte der Kläger zwei auf seinen Sohn ausgestellte Rechnungen vom 06.12.2002 über den Erwerb eines Schreibtisches und eines Computertisches vor. Die Rechnungsbeträge belaufen sich auf 370,00 Euro (netto: 318,97 Euro) und 430,00 Euro (netto: 370,69 Euro, Bl. 16, 17 FG-Akte). Hierzu trug der Kläger vor, sein Sohn habe diese Möbelstücke zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfung benötigt (Bl. 23 FG-Akte). Auf Anfrage des Berichterstatters reichte er zudem Verdienstbescheinigungen seines Sohnes ein, aus denen ersichtlich wird, dass abweichend von den früheren Angaben der Bruttoarbeitslohn für die Monate April und Mai 695,36 Euro und aufgrund einer Lohnerhöhung in den Folgemonaten 723,- Euro betragen hatte (Bl. 29, 30 FG-Akte). Ansonsten hatten sich keine Veränderungen ergeben.

Mit der Klage rügt der Kläger zunächst, dass eine Entscheidung ergangen sei, obwohl er keinen Einspruch habe einlegen wollen. Außerdem sei die Einspruchsentscheidung nicht hinreichend begründet worden. Für ihn sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde welche einzelnen Werbungskosten nicht anerkannt worden seien. Er sei überzeugt, dass aufgrund der von ihm erteilten Angaben das Kindergeld für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2002 auszuzahlen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn S T vom 03.05.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Monate April bis Dezember 2002 das Kindergeld für seinen Sohn S in der gesetzlichen Höhe auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 03.05.2002 vorgelegte Erklärung zu den Werbungskosten des Sohnes zu Recht im Interesse eines umfassenden Rechtsschutzes des Steuerpflichtigen als Einspruch habe angesehen werden müssen, da ansonsten dieser Bescheid in Bestandskraft erwachsen wäre. Im Übrigen sei in dem Ablehnungsbescheid und der Einspruchsentscheidung hinreichend nachgewiesen, dass auch unter Berücks...

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