Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verlängerbarkeit der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Fristverlängerung gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 MinöStV kommt nur bei noch nicht abgelaufener Antragsfrist in Betracht. § 109 AO ist nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in die Anmeldefrist des § 47 Abs. 2 S. 2 MinöStV scheidet dann aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch bereits abgelaufen ist.

 

Normenkette

MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5; MinöStV § 47 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-3; AO § 109 Abs. 1, §§ 110, 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist die Vergütung von Mineralölsteuer für im Kalenderjahr 1999 verbrauchtes Mineralöl.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin beim - damals zuständigen Hauptzollamt (HZA) T, jetzt HZA K, die Vergütung von Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) für das in Blockheizkraftwerken in den Jahren 1999 und 2000 eingesetzte Mineralöl. Zugleich beantragte sie für das Jahr 1999 vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, bereits Anfang 2000 habe sie versucht, eine telefonische Auskunft beim Finanzamt zu erhalten und sei darauf hingewiesen worden, dass eine Erstattung nur für Produktionswärme, nicht für Heizungsbereiche, möglich sei. Sie habe es deshalb unterlassen, einen Antrag zu stellen. Erst jetzt sei ihr durch Medien und Presse bekannt geworden, dass auch eine Erstattung für Blockheizkraftwerke möglich sei.

Mit Bescheid vom 22. März 2001 lehnte das HZA T den Antrag der Klägerin betreffend die Vergütung für das Jahr 1999 ab, weil die Frist zur Abgabe des Vergütungsantrages gemäß §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1 und 2 AO am 31. Dezember 2000 abgelaufen sei und eine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht komme. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass das Finanzamt für die Vergütung der Mineralölsteuer nicht zuständig sei. Am 12. Januar 1999 habe sie die Erlaubnis zum Bezug von steuerermäßigtem Heizöl zum Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage beim HZA beantragt, die ihr mit Bescheid vom 26. Januar 1999 erteilt worden sei. Darüber hinaus sei bereits im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 sowie im Vorfeld umfangreich in den Medien berichtet worden. Einem Unternehmen, das aktiv am Wirtschaftsleben teilnehme, sei außerdem zuzumuten, sich bei anderen, ähnlich tätigen Firmen sowie bei Fachverbänden und Steuerberatern zu informieren.

Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Festsetzungsfrist bei Antragstellung noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäß § 169 Abs. 4 AO sei die Festsetzungsfrist ein Jahr. Für den Beginn der Frist sei jedoch § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO einschlägig, so dass die Festsetzungsfrist im Streitfall erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2001 zu laufen beginne. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG i.V.m. § 47 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 2 MinöStV wäre der Vergütungsantrag am 15. Februar 2000 abzugeben gewesen. Das HZA habe als Zeitpunkt für den Fristablauf jedoch den 31.12. 2000 angegeben, was zeige, dass auch das HZA das Gesetz nicht richtig anwenden könne. Dem Bescheid fehle damit die gemäß § 121 Abs. 1 AO notwendige Begründung. Ferner sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 MinöStV eine Fristverlängerung zur Abgabe des Vergütungsantrags gewährt werden könne. Der Antrag müsse nicht ausdrücklich gestellt werden, es reiche aus, dass das HZA hätte erkennen können, das die Klägerin mit ihren Anträgen vom 17. Januar 2001 und 25. Februar 2001 eine nachträgliche Fristverlängerung anstrebe. Eine rückwirkende Verlängerung sei gemäß § 109 Abs. 1 AO auch möglich. Außerdem greife insoweit die Regelung des § 110 AO, da die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist des § 47 Abs. 2 und 3 MinöStV einzuhalten. Da selbst die Finanzbehörden Probleme hätten, die Frist nach § 47 Abs. 2 und 3 MinöStV zu bestimmen, könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Fristversäumnis verschuldet. Darüber hinaus folge aus § 89 Abs. 1 AO, dass die Finanzbehörden die Stellung von Anträgen anregen solle. Dies habe das HZA im Streitfall unterlassen.

Mit Entscheidung vom 28. Juni 2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Beginn der Festsetzungsfrist bestimme sich nach § 170 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 AO und habe - wie im Bescheid ausgeführt - am 31.12.2000 geendet. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gelte nach § 170 Abs. 2 S. 2 AO nicht für Zölle und Verbrauchsteuern. Richtig sei, dass der Vergütungsantrag bis zum 15. Februar 2000 abzugeben gewesen wäre. Die Antragsfrist könne zwar gemäß § 47 Abs. 2 MinöStV im Einzelfall verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, h...

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