Tenor

I. Unter teilweiser Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1983–1985 vom 05. Oktober 1988 und der Einspruchsentscheidung vom 09. März 1990 wird dem Beklagten die Neuberechnung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe übertragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger hat als Arzt für Allgemeinmedizin … eine Einzelpraxis. Die Klägerin ist als Laborantin in der Praxis des Klägers tätig. In den Streitjahren hat die Klägerin an Wochenendkursen … ihr Abitur nachgemacht, um eine Ausbildung als Heilpraktikerin absolvieren zu können. Die zusammenveranlagten verheirateten Kläger haben zwei Kinder, die 1966 geborene Y. und den 1970 geborenen D.

Am 02. Januar 1982 schloß der Kläger mit der damals 15-jährigen Tochter einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 19 ff PA). Darin verpflichtete sich die Tochter, folgende Aufgaben im Betrieb ihres Vaters zu übernehmen:

  1. Telefondienst während der nicht besetzten Praxiszeiten täglich von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wöchentlich 4 Tage a 2,5 Stunden = 10 Stunden.
  2. Waschen und Bügeln der Praxiswäsche, Samstags zwei Stunden,
  3. Telefondienst alle 6–8 Wochen während der Wochenendbereitschaft des Vaters an schulfreien Samstagen und Sonntagen jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Als Vergütung wurde monatlich 300,– DM brutto, ab 01. Januar 1984 monatlich 326,– DM brutto vereinbart. Außerdem verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 52,– DM.

Die Kläger gaben in ihren Steuererklärungen für 1983–1985 bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit die für die Tochter erbrachten Aufwendungen (1983: 4.324,– DM, 1984: 4.636,– DM und 1985: 4.811,– DM) als Betriebsausgaben an. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß, stellte die Bescheide jedoch unter den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Im Anschluß an eine Außenprüfung der Streitjahre, bei der u.a. die Behandlung der Zahlungen an die Töchter Y. als Betriebsausgaben beanstandet wurde (Prüfungsbericht vom 01. Juli 1988, Tnr. 17), änderte der Beklagte die Veranlagungen 1983–1985 gemäß § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Bescheide vom 05. Oktober 1988). Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 09. März 1990). Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor, die geltend gemachten Lohnaufwendungen seien als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil es sich dabei um tatsächlich von dem Kläger erbrachte Leistungen aus dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis handele. Das eindeutig geregelte Arbeitsverhältnis könne in dieser Form und in der Weise auch mit einem fremden Dritten durchgeführt werden. Es handele sich nicht um nur gelegentliche Hilfe bei untergeordneten Tätigkeiten auf familienrechtlicher Grundlage, sondern um wichtige Unterstützung des Arztes bei Notdiensten, wie dies branchenüblich sei. Die Tätigkeit der Tochter sei auch nicht als zeitlich gering einzustufen. Sie habe in dieser Zeit 1.251 Telefonkontakte an den Vater weiterleiten können. Von diesen Telefonkontakten seien 1.080 an den Notdienstwochenenden erfolgt. Diese Kontakte hätten zu ärztlichen Leistungen geführt und seien daher dokumentierbar. Darüber hinaus habe die Tochter noch weitere Telefonkontakte gehabt, nämlich Patientenanrufe bezüglich Sprechzeiten, Terminabsprachen etc., sowie Mitteilungen der Laborgemeinschaft des Klägers, Mitteilungen von Fachkollegen etc.. Das ergebe im streitigen Zeitraum für die 15 Notdiensttage pro Jahr 24 Telefonkontakte pro Tag, die die Tochter weitergeleitet habe. Die Einsätze in der väterlichen Praxis seien mit den schulischen Belangen abgestimmt gewesen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1983, 1984 und 1985 vom 05. Oktober 1988 und der Einspruchsentscheidung vom 09. März 1990 die Lohnaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, Verträge zwischen nahen Angehörigen kannten steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart, inhaltlich dem zwischen fremden üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt würden. Dem Arbeitsverhältnis mit der Tochter mangele es Inhaltlich an den zwischen Fremden üblichen. Der Aufgabenbereich der Tochter habe sich auf das Entgegennehmen von Anrufen in der elterlichen Wohnung und auf das Waschen von Praxiswäsche an Samstagen beschränkt. Dabei handele es sich um untergeordnete Tätigkeiten, die normalerweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht würden. Solche Tätigkeiten seien ungeeignet für ein Arbeitsverhältnis mit einem fremden Dritten. Die Mithilfe der Tochter sei lediglich in geringem Umfang erfolgt, um wesentliche Mithilfe leisten zu können, habe es der Tochter an der entsprechenden. Ausbildung gefehlt. Fraglich sei, wie sich der Schulbesuch mit den im Arbeitsvertrag vorgegebenen Tätigkeiten vereinbaren ließe. D...

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