Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten

 

Leitsatz (amtlich)

Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten darstellt, findet die Entfernungspauschale keine Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 68/12)

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 68/12)

 

Tatbestand

Strittig ist der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein Flugsicherheitstraining, für ein häusliches Arbeitszimmer und für Fahrten zum Heimatflughafen bei einem Piloten.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei der X beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des A Team, einer Anfang 2006 in M gegründeten Flugkunst-Staffel, die aus vier Kunstflugdoppeldeckern mit ihren Piloten besteht und Flugshows darbietet (Blatt 95ff der Einkommensteuerakte). Daneben fliegt der Kläger seit 2007 unentgeltlich für die P KG, W (Österreich), ein Luftverkehrsunternehmen und setzt Fallschirmspringer ab (Blatt 202 der Prozessakte).

In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger Aufwendungen für ein Flugsicherheitstraining in Höhe von 7.216 € geltend. In den Aufwendungen sind Kosten für die Reparatur eines Flugzeugs in Höhe von 4.500 € enthalten. Hierzu erläuterte der Kläger, er habe die Haube des von ihm im Rahmen des Sicherheitstrainings geflogenen Flugzeugs nicht richtig verriegelt, so dass sich diese beim Flug aus ihrer Verankerung gelöst und das Flugzeug beschädigt habe (Blatt 56 der Einkommensteuerakte). Die Versicherung habe eine Regulierung des Schadens abgelehnt, so dass er die Kosten habe selbst tragen müssen (Blatt 57 der Einkommensteuerakte).

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2009 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, da diese nicht nachzuvollziehen seien. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und wies darauf hin, dass er die geltend gemachten Kosten in seiner Einkommensteuererklärung erläutert habe und fügte die zugehörigen Unterlagen nochmals bei. Der Kläger erläuterte weiter, dass das Flugsicherheitstraining zum Ziel gehabt habe, ihn auf die jährlich stattfindende Berufspilotenprüfung des Luftfahrt-Bundes-Amtes vorzubereiten. Die vom Beklagten verlangten Ausbildungspläne der X, aus denen hervorgehe, dass die X Verkehrsflugzeugführer auf Kleinflugzeugen schule, könne er nicht vorlegen. Im Einspruchsverfahren erklärte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.500 € nach (Blatt 72 der Einkommensteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2010 wies der Beklagte den Einspruch zurück, da das Flugsicherheitstraining dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das Flugsicherheitstraining für seine Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer erforderlich sei. Hinsichtlich des Arbeitszimmers habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde.

Der Kläger trägt vor, Gegenstand des Flugsicherheitstrainings sei gewesen, Flugsituationen im Grenzbereich, wie Strömungsabrisse, Steuerung des Flugzeugs nach Kontrollverlust und Trudeln zu erleben und zu meistern. Der Ausbildungsplan eines Verkehrsflugzeugführers sehe eine Einweisung in die Grenzflugzustände in der Praxis am echten Flugzeug vor. Nach Beendigung der Ausbildung zum Berufspiloten würden diese Situationen nicht mehr durch Echtflüge trainiert. Das Flugtraining erfolge nur noch am Flugsimulator. Der Darstellungsbereich der Flugsimulatoren sei in bestimmten Grenzflugzuständen eingeschränkt und durch die Simulation könne kein Realitätsbezug herbeigeführt werden. Die im Flugsicherheitstraining erworbenen Kenntnisse könnten von kleineren Übungsflugzeugen im Wesentlichen auf größere Verkehrsmaschinen übertragen werden, da diese ein ähnliches Flugverhalten im Grenzbereich zeigten. Kleinflugzeuge seien zudem eine kostengünstigere Alternative zum Training mit Verkehrsflugzeugen. Auch das Luftfahrtbundesamt bestätige in dem als Anlage beigefügten Schreiben an die Vereinigung Cockpit vom 1. März 2002, dass eine Ergänzung des Trainings am Simulator durch ein reales Flugtraining mit kunstflugtauglichen Flugzeugen sinnvoll und als zusätzlicher Trainingsbeitrag in Bezug auf den Sicherheitsstandard ein geeignetes Trainingskonzept darstelle (Blatt 22 der Prozessakte). Mit fortschreitender Entwicklung sei das handwerkliche Fliegen immer mehr in den Hintergrund geraten. Mittlerweile sei bekannt, dass hierbei sehr viele Berufspiloten Defizite aufwiesen, aber wegen der Trainingskosten führe die X ein Flugsicherheitstraining nur am Simulator durch. Gerade aber auch das realistische Erfahren der im Grenzbereich auftretenden Kräfte biete das Flugsicherheitstraining im Simulator nicht. Der Flugkapitän M, Leiter und Konsortialführer des Forschungsprojektes S... und Dozent für Risikomanagement an der Hochschule Y, bestätige in seiner Stellungna...

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