Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beinhaltet keinen weit gefassten Auffangtatbestand

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG gewählte Formulierung beinhaltet keinen weit gefassten Auffangtatbestand, der alle Tätigkeiten erfassen soll, die nicht zu gewerblichen Einkünften führen. Nur die den Beispielfällen ähnlichen Tätigkeiten werden noch erfasst.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 1/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die aus der Beratertätigkeit des Klägers stammenden Honorare als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger hat in der ehehmaligen DDR eine Ausbildung zum Ingenieurpädagogen mit der Fachrichtung Elektronik absolviert. Diese Ausbildung beinhaltete als Lehrfächer Marxismus-Leninismus, Deutsch, Kulturtheorie, Russisch, SWB, Arbeitswissenschaft, Mathematik, Physik, Chemie, EDV, Pädagogisch-psychologischer Grundkurs, Pädagogik, Psychologie, Didaktik, Fachmethodik, Sprecherziehung, Werkstoffe, Grundlagen, E-Technik, Technologie, Technische Systeme sowie das Fach Gestalten, Bemessen und Bewerten. Dem war der berufspraktische Unterricht vorausgegangen. Das hierüber gefertigte Zeugnis vom 10. Juli 1974 wies u.a. die Fächer EDV, sozialistische Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft aus.

Im Veranlagungsjahr 1990 war der Kläger treuhänderisch als Treugeber an folgenden Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt:

  • R. GmbH, ... zu 66,67 v. H.,
  • R. GmbH, ...ern zu 66,67 v. H.,
  • R. GmbH, E. zu 66,67 v. H.,
  • I. GmbH, M. zu 33,33 v. H. und
  • Ma. GmbH, B. zu 50 v. H.

An der M. GmbH war der Kläger direkt beteiligt. Am 22. März 1990 veräußerte er seine Anteile zum Nennwert an seine zwischenzeitlich von ihm geschiedene Frau. Gegenstand aller Unternehmen war die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Arbeiten im industriellen und handwerklichen Bereich. In keinem der Gesellschaftsverträge der genannten Gesellschaften war geregelt, dass ein Aufsichtsrat zu bestellen war.

Mit den genannten Gesellschaften schloss der Kläger sog. Beratungsverträge ab. Unter § 1 war vereinbart, dass der Berater als freier und selbständiger Mitarbeiter folgende Tätigkeiten übernimmt:

  • Kosten/Erlösplanung,
  • Kosten/Controlling,
  • Personalplanung/Personaleinsatz,
  • Marketing/Mediaplanung,
  • Standort/Kostenbeurteilung für die Eröffnung neuer Filialen und
  • Führungskraftbeschaffung und Auswahl.

Neben den genannten Tätigkeiten sollten weitere Verrichtungen gesondert vergütet werden. Die Einnahmen aus den Beraterverträgen behandelte der Kläger als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG. Für das Streitjahr 1990 ermittelte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 373.083,00 DM.

Im Zuge einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften aus den Beraterverträgen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Den Gewinn erhöhte er für das Jahr 1990 auf 418.629,00 DM. Diesen Gewinn legte der Beklagte der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zugrunde. In seinem Gewerbesteuermessbescheid 1990 vom 8. September 1994 setzte der Beklagte einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 19.130,00 DM fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1997). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei in der ehemaligen DDR zum Ingenieurpädagogen ausgebildet worden. Zur Erlangung der Lehrbefähigung gehörten auch Kenntnisse in der Betriebswirtschaft, die er in Lehrgängen erworben habe. Die Ausgestaltung der über Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteile sowie der Beratungsverträge ergebe sich aus dem vertraglichen Regelwerk. Dass seine beratende Tätigkeit für die Gesellschaften freiberuflich sei, folge aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift stelle eine Auffangvorschrift dar, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit erfasse. So seien beispielhaft die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers, Aufsichtsratsmitgliedes sowie Vermögensverwalters aufgeführt. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Art von Tätigkeiten abgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe die Tätigkeit eines mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Verwaltungs- oder Beirates der Annahme von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht entgegen, weil dieser aktiv gemeinsam mit der Geschäftsführung die Unternehmensführung gestalte, was über die Kontrollaufgaben der genannten Organe hinausgehe. Es sei missverständlich, wenn der Beklagte schreibe, dass er aktiv in die Geschäftsführung eingegriffen habe. Er habe infolge der gesellschaftsvertraglich dem Berater vorbehaltenen Zustimmungsbedürftigkeit lediglich im Innenverhältnis mitgestaltet. Im Außenverhältnis habe der Geschäftsführer allein gehandelt. Dies sei im Vergleich zur Tätigkeit eines Verwaltungs- oder Beirates nicht wesensve...

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