Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2001; Aktenzeichen IX R 65/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides 1994 vom 19. Juli 1999 trägt der Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12; die danach entstandenen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Diplom-Mathematiker und arbeitet als Studiendirektor an einem Gymnasium in …. Darüber hinaus ist er als „Fachberater für das Fach Informatik an Gymnasien im Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz” tätig. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr 1994 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer sowie aus Vermietung und Verpachtung (in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1994 ist insoweit … gegeben).

In der von ihm und seiner Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger bei seinen beiden Einkunftsarten jeweils eine Reihe unterschiedlicher Werbungskosten geltend, darüber hinaus u.a. auch außergewöhnliche Belastungen.

Am 27. Juni 1995 erließ der Beklagten einen Einkommensteuerbescheid 1994 (Einkommensteuerakte Bd. IV –EStA– Bl. 106 f.), in dem er in verschiedenen Punkten zum Nachteil des Klägers von der abgegebenen Einkommensteuererklärung abwich und die Einkommensteuer 1994 des Klägers und seiner Ehefrau auf DM 23.204,– festsetzte; bzgl. der Abweichungen von der Erklärung im einzelnen wird auf die Anlage zu diesem Bescheid (EStA Bl. 109 f.) Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger am 7. Juli 1995 Einspruch ein (EStA Bl. 111).

In seiner Einspruchsentscheidung vom 15. März 1996 (EStA Bl. 167 ff.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, kam der Beklagte verschiedenen Einwendungen des Klägers nach und setzte die Einkommensteuer 1994 nunmehr auf 22.236,– fest; im übrigen wies er den Einspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 18. März 1996 Klage erhoben.

Am 12. September 1996 hat der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 (Prozeßakte –PA– Bl. 42 f.) erlassen und die Einkommensteuer auf DM 21.894,– festgesetzt. Dabei hat der Beklagte gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994 vom 27. Juni 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. März 1996 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. DM 1.000,– (DM 27.531,– ./. DM 26.531,–) anerkannt; außerdem wurden weitere außergewöhnliche Belastungen i.H.v. DM 77,– (DM 9.551,– ./. DM 9.474,–) anerkannt, so daß unter Berücksichtigung der ebenfalls zugunsten des Klägers geänderten zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Einkommensteuergesetz –EStG– nunmehr DM 6.314,– statt vorher DM 6.217,– abziehbar waren.

Diesen Änderungsbescheid hat der Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung – FGO– zu Gegenstand des Verfahrens gemacht (PA Bl. 45).

Nachdem am 24. Juni 1999 auch ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden hat (vgl. PA Bl. 63 f.), ist zwischen den Beteiligten noch streitig,

  • ob bei den als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Fahrtkosten für die beiden Töchter des Klägers ein Kilometersatz von 0,60 DM/km oder lediglich ein Pauschsatz von 0,52 DM/km anzusetzen ist und damit bei den außergewöhnlichen Belastungen des Klägers weitere DM 1.099,– zu berücksichtigen sind,

    und

  • ob bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten (Schuldzinsen) i.H.v. DM 3.781,– (DM 3.271,– + DM 510,–) zu berücksichtigen sind.

Die offenen Streitpunkte sind im einzelnen unter II. abgehandelt.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 19. Juli 1999 hat der Beklagte den Bescheid auch hinsichtlich der Abziehbarkeit des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) sowie hinsichtlich der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG in Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. für vorläufig erklärt.

Auch diesen Änderungsbescheid hat der Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

II.

1. Weitere außergewöhnliche Belastungen (DM 1.099,–)

Zwischen den Beteiligten ist für den Veranlagungszeitraum 1994 unstreitig, daß die beiden Töchter des Klägers, … (geboren … 1975) und …(geboren … 1977), – wie vom Kläger in der Einkommensteuererklärung 1994 angegeben (vgl. auch EStA Bl. 103 f.) – jeweils zu 100 % schwerbehindert, dabei ständig hilflos sowie geh- und stehbehindert (Merkzeichen „G” und „aG”, im Schwerbehindertenausweis) und insoweit auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind.

In der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger als außergewöhnliche Belastung u.a. ihm im Zusammenhang mit Fahrten der Töchter entstandene Kosten geltend. Dabei ist die Zahl der für die Töchter gefahrenen Kilometer … (10.741 km; … 2.994 km) zwischen den Beteiligten unstreitig, zumal die Fahrten ausweislich der ...

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