rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis bei nicht kompensierbarer Kirchensteuer im Erstattungsjahr

 

Leitsatz (amtlich)

Führen entrichtete Kirchensteuerzahlungen in ihrer Zahlungshöhe deshalb nicht zu einer endgültigen Belastung, weil im Erstattungsjahr eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich ist, so können insoweit die bereits bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen XI R 28/04)

BFH (Urteil vom 08.09.2004; Aktenzeichen XI R 28/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt zu Recht mit Bescheiden vom 31. Mai 2001 die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1997 vom (zuletzt) 21. April 1999 und 1998 vom 30. September 1999 zu Lasten der Kläger geändert hat.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Im (geänderten) Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. April 1999 (Bl. 91, im Folgenden jeweils: ESt-Akte) wurden gezahlte (rk) Kirchensteuern von 2.569,-- DM mit erstatteter Kirchensteuer von 2.261,-- DM verrechnet und die Differenz von 308,-- DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt; es kam zu einer Kirchensteuererstattung von 2.314,44 DM.

Die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 erging am 30. September 1999 (Bl. 128). Hier wurden gezahlte Kirchensteuern von 6.837,-- DM als Sonderausgaben abgezogen; die Kirchensteuererstattung belief sich auf 4.158,29 DM (Erstattung in 1999 insgesamt: 6.472,73 DM). Die vorgenannten Bescheide wurden bestandskräftig.

Bei der (geänderten) Veranlagung für 1999 am 16. August 2001 (Bl. 172) wurden die im Jahr 1999 gezahlten Kirchensteuern von 2.071,-- DM mit den in 1999 bezogenen Kirchensteuererstattungen aus 1997 und 1998 von (angesetzt) 6.467,-- DM (zutreffend wären gewesen: 6.472,-- DM) bis zur Höhe von Null DM verrechnet. Wegen des darüber hinausgehenden, in 1999 nicht verrechenbaren Betrags von 4.396,-- DM änderte das Finanzamt unter Berufung auf § 175 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 AO am 31. Mai 2001 die Veranlagungen 1997 und 1998 dahin, dass es bei den Sonderausgaben die in 1999 vereinnahmten Erstattungsbeträge für 1997 von 2.314,44 DM (abzüglich des in 1999 erstatteten Betrags von 2.071,-- DM und zuzüglich der bereits berücksichtigten Erstattung in 1997 von 2.261,-- DM, insgesamt also: 2.504,44 DM) und für 1998 von 6.837,-- DM (abzüglich des in 1999 erstatteten Betrags von 4.158,29 DM, insgesamt also: 2.678,71 DM) von den gezahlten Kirchensteuern in 1997 (2.569,-- DM) und 1998 (6.837,-- DM) absetzte. Die nunmehr errechnete Differenz von 65,-- DM für 1997 (vorher: 308,-- DM) und 2.679,-- DM für 1998 (vorher: 6.837,-- DM) wurde sodann als abzugsfähige Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt (Änderungsbescheide, Bl. 184, 192). In den Anlagen zu den Änderungsbescheiden ist ausgeführt, dass mangels vollständiger Kompensationsmöglichkeit der erstatteten mit der gezahlten Kirchensteuer im Zufluss-/Abflussjahr (hier: 1999) die abzugsfähigen Kirchensteuern in 1997 und 1998 rückwirkend entsprechend zu mindern seien.

Mit ihrer hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2003, Bl. 208) erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass es nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 - X R 73/94 (BStBl II 1996, 646) nur dann nicht bei einer Verrechnung gezahlter mit der im selben Jahr erstatteter Kirchensteuer verbleibe, sondern eine Korrektur im Zahlungsjahr (hier: 1997 bzw. 1998) erfolge, wenn die Kirchensteuerzahlungen wegen der Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche von Anfang an rechtsgrundlos geleistet worden seien. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Daher seien die in 1997 und 1998 gezahlten Kirchensteuern nicht um die in 1999 erfolgten Erstattungen zu kürzen.

Die Kläger beantragen,

die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998, jeweils vom 31. Mai 2001, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2003 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er trägt unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 (a. a. O.) und vom 18. Mai 2000 - IV R 28/98 (BFH/NV 2000, 1455) vor, dass das sogenannte Belastungsprinzip eine Korrektur der streitbefangenen Steuerfestsetzungen dann fordere, wenn - wie hier - eine (vollständige) Verrechnung der im Erstattungsjahr vereinnahmten Kirchensteuerbeträge mangels gleichartiger Sonderausgaben nicht möglich sei.

Mit bei Gericht am 13. Januar 2004 per Fax eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, die Verhandlung bis zur Entscheidung des BFH über die bei ihm anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2003 - 7 K 6600/01 E (Haufe- Index, 1058812) nach § 74 FGO auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Das Klageverfahren war nicht gem. § 74 FGO auszusetzen, da das beim BFH anhängige Revisionsverfahren ...

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