Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 EStG - Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Betriebseinnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen nach den tatsächlichen Verhältnissen des Landwirts die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen der in § 13a Abs. 1 EStG genannten Ausschließungsgründe von Anfang an nicht vor, ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung von Beginn an nicht zulässig, ohne dass es einer besonderen Mitteilung des Finanzamtes bedarf.

Ein Betriebsinhaber kann bei einem grundsätzlich neutralen Vorgang wie z.B. dem Abschluss eines Versicherungsvertrages wählen, ob er diesen als zum betrieblichen oder zum privaten Bereich gehörend behandeln will. Behandelt er einen solchen Vorgang als betrieblich, so schafft allein schon diese Entscheidung für alle daraus resultierenden Wertzuflüsse einen Zusammenhang mit dem Betrieb. Ist nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der Behandlung der Versicherungsbeiträge eine Gruppenunfallversicherung dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden, sind die Erträge hieraus betriebliche.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13a Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen VIII R 34/09)

BFH (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen VIII R 34/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewinnermittlungsart für die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 sowie die Erfassung einer Zahlung aus einer Unfallversicherung als Betriebseinnahme des Klägers im Rahmen von dessen freiberuflicher Tätigkeit.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die Klägerin unterhielt seit 1991 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Aus einer am 28. Juni 1995 für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 erstellten "Einnahmen-Ausgabenrechnung" der Klägerin ergab sich dafür ein Verlust iHv 21.507,70 DM.

Mit Pachtvertrag vom 01.10.1992 pachtete die Klägerin von einer Eigentümergemeinschaft das landwirtschaftliche Anwesen D-Hof mit Wirkung ab demselben Tag für die Dauer von zehn Jahren (Bl. 32 ff Außenprüfungsakte - Ap-Akte - 01-43/004). In Ziffer 1. des Vertrages verpflichtete sich die Verpächterin, alle verpachteten Flächen der Pächterin zur Verfügung zu stellen und sie garantierte die sofortige Nutzung. Nach einer an das Landgericht T gerichteten Klageschrift vom 06.01.1994 verklagte die Klägerin die Verpächterin auf Schadensersatz iHv rd. 444.000.- DM wegen "teilweiser Nichterfüllung eines Landpachtvertrages" (Bl. 37 ff Ap-Akte 01-43/004). Ausweislich der Klageschrift hatte die Verpächterin der Klägerin "bisher" von den mit o.g. Pachtvertrag angepachteten Flächen von ca. 46 ha trotz mehrfacher Anmahnung erst ca. 8,23 ha zur Nutzung übergeben. Hintergrund war danach, dass der der Klägerin "bislang" vorenthaltene Teil der Pachtgrundstücke sich "zur Zeit in dem unmittelbaren Besitz und in der unmittelbaren Nutzung anderer Landwirte" befinde.

Nachdem der Kläger am 22.05.1995 bei Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin einen Unfall erlitten hatte, zahlte ihm die N-Versicherung aus einer Gruppenunfallversicherung am 22.12.1995 einen Betrag iHv 30.000.- DM.

Am 24.07.1998 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärungen für 1992 und das Streitjahr 1993 bei dem Beklagten ein, ohne die erforderlichen Gewinnermittlungen beizufügen (Bl. 10 ESt-Akte 1992, Bl. 6 ESt-Akte 1993). Nachdem der Beklagte daraufhin die Veranlagung 1992 und 1993 mit Schätzungsbescheiden vom 30.10.1998 unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt hatte, legten die Kläger am 14.05.1999 eine Anlage L für 1992 für die Klägerin vor (Bl. 17 ESt-Akte 1992), mit der sie den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 mit - 21.508.- DM und für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 mit - 201.684.- DM angaben. In dem Abschnitt "Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG" ist das für die Gewinnermittlung durch "Aufzeichnung und Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben" maßgebliche Feld angekreuzt. Außerdem hat die Klägerin am selben Tag eine Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt (Bl. 58 ff ESt-Akte 1992).

Am 02.07.1999 legten die Kläger eine "berichtigte" Anlage L für 1992 vor (Bl. 18 ESt-Akte 1992), mit der der Verlust im Wirtschaftsjahr 1992/1993 mit 209.484.- DM erklärt wurde. Ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG ist hierauf nicht gestellt. Gleichzeitig legte die Klägerin eine "berichtigte" Gewinnermittlung für dieses Wirtschaftsjahr nach § 4 Abs. 3 EStG vor (Bl. 76 ff ESt-Akte 1992).

Für 1993 wurde am selben Tag eine Anlage L vorgelegt, die einen Verlust des Wirtschaftsjahres 1992/1993 iHv 201.684.- DM und für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 einen Verlust iHv 32.212.- DM auswies (Bl. 13 ESt-Akte 1993). Ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG war dort nicht gestellt.

Mit am 02.10.2000 eingegangener weiterer Einkommensteuererklärung für 1992 legten die Kläger eine erneute Anlag...

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