Revision eingelegt (BFH III R 23/17)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Aufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Motorsport-Sponsoring sind keine Betriebsausgaben, wenn ihre Höhe außer Verhältnis zu den durch das Sponsoring erzielten Einnahmen steht.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen VIII R 28/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring sowie in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Gesellschaftern Dr. K. S. (Anteil: 52 %) und M. H.l (Anteil: 48 %) besteht. Diese erzielen in gemeinschaftlicher Arztpraxis in M Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Den Gewinn ermittelt die Klägerin durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2007 bis 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin erstmals für das Jahr 2006 und anschließend jährlich Sponsoring-Verträge mit A Motorsport bzw. Automotive abgeschlossen hatte. Bis einschließlich 2008 verpflichtete sich der Rennfahrer mit dem Logo "yyy.com" bzw. "xxx.de" auf seiner Kleidung und auf dem Motorsportwagen zu werben. Ab dem Streitjahr 2009 warb Herr A nur noch durch entsprechende Aufnäher auf seiner Kleidung. Nach dem Sponsoring-Vertrag für 2009 (Bl. 142 ff. RBA) sei das Logo "xxx.de" auf dem Rennoverall bei allen Rennen zu tragen. Zudem werde das Logo auf die Kappe gestickt. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial stelle A "KS/MG" (= K. S./M. H.) kostenfrei zur Verfügung. Die Kosten des Sponsoring-Vertrages betrugen jährlich 71.400 € (brutto), die die Klägerin über entsprechende Darlehen finanzierte. Im Streitjahr 2009 wurde zusätzlich bereits ein Abschlag von 23.800 € auf den Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 gezahlt. Außerdem wurden für 2009 weitere 3.000 € für das Personal-Sponsoring des Fahrers M aufgewandt (Bl. 118 ff. RBA). Dieser sollte laut Vertrag bei nationalen und internationalen Veranstaltungen unter anderem das Logo "xxx.de" bzw. "yyy.com" auf der Kleidung tragen. Gleiches gelte auch bei der nationalen bzw. internationalen Team-Bekleidung. Außerdem würden Kappen und Schlüsselbänder mit den Logos hergestellt, die während aller Veranstaltungen und öffentlicher Auftritte zu tragen seien. Unterschriebene Autogrammkarten, Poster und sonstiges Werbematerial stelle M der Klägerin kostenfrei zur Verfügung.

Die Betriebsprüfung ging im Bericht über die Außenprüfung vom 10.12.2012 davon aus), dass die Aufwendungen keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG darstellten. Der Werbeaufdruck weise nicht auf die Praxisgemeinschaft hin, so dass ein direkter Zusammenhang nicht ersichtlich sei. Nur über einen entsprechenden Link auf der Internetseite von www.xxx.de gelange man auf die Homepage der Praxisgemeinschaft. Den erklärten Aufwendungen stünden nur geringe Einnahmen aus der Tätigkeit als ...-Arzt gegenüber. Eine Auswirkung auf die Gemeinschaftspraxis sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Die Behauptung, durch diese Werbung entsprechende Patientenzugewinne für die Praxis zu erlangen, sei im Rahmen der Betriebsprüfung nicht belegt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung seien insoweit keine weiteren Nachweise erbracht worden. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen abzugsfähig seien, sei auch auf die Motive des Ausgebenden abzustellen, die durch äußere Umstände erkennbar würden. Nach eigenen Aussagen bestehe eine jahrelange Verbundenheit mit dem Motorsport. Des Weiteren seien hohe Sponsoring-Aufwendungen im Verhältnis zum Ertrag des Unternehmens ein Indiz für eine nicht betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Im vorliegenden Fall sei von einem krassen Missverhältnis zu den Einnahmen aus der ...-Arzttätigkeit auszugehen. Den Aufwendungen in Höhe von jährlich ca. 70.000 € stünden lediglich erklärte Einnahmen von ca. 10.000 € gegenüber. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG könnten die Aufwendungen somit nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 16.05.2013 trugen die steuerlichen Berater der Klägerin folgende Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht vor:

Die Gemeinschaftspraxis wolle sich unter den Bedingungen eines stetig verändernden Gesundheitsmarktes noch deutlicher als bisher ein modernes, innovatives und dynamisches Image aufbauen. Darüber hinaus ziele die strategische Ausrichtung der Praxis auf die Gewinnung auch jüngerer Patienten sowie auf die Weiterentwicklung ihres Spezialisierungsgebiets Sportmedizin im Motorsport ab. Der Rennsport biete ein besonderes Forum für finanzstarke Personengruppen und Unternehmensbereiche. Der Standort der Praxis in Mr sei durch seine Nähe zu Nürburg- und Hockenheimring sowie die Anbindung an die Autobahn und weitere begünstigende Faktoren für die angesprochene sehr mobile Klientel äu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge