Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer Landeszentralbank

 

Leitsatz (redaktionell)

Der geldwerte Vorteil aus einer verbilligten Darlehensgewährung an einen Mitarbeiter einer Landeszentralbank (= rechtlich unselbständige Hauptverwaltung der Bundeszentralbank) unterfällt der Regelung des § 8 Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2-3, § 19 Abs. 1 Nr. 1; BBankG §§ 19-20, 22, 24-25

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen VI R 164/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen aus einem Arbeitgeberdarlehen der ...

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Hausfrau, der Kläger ist bei der ... in ... beschäftigt.

Die Kläger haben im Jahr 1996 in ... ein Einfamilienhaus zum Kaufpreis von 365.000,-- DM erworben. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Hauses hat der Kläger von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Baudarlehen erhalten. Der Zinssatz würde ab 1. September 1997 für 10 Jahre auf 5 v. H. festgesetzt, nachdem das Darlehen anfänglich mit einem variablen Zinssatz von 3,95 v. H. begeben worden war. Im Jahr 1998 wurden 11.988,11 DM Zinsen und 2.736,85 DM Tilgung geleistet.

Im Streitjahr berücksichtigte die ... bei der Gehaltsabrechnung für den Kläger monatlich einen geldwerten Vorteil von 203,45 DM, insgesamt also 2.441,-- DM , den sie in vollem Umfang der Lohnversteuerung unterwarf.

In einer Bestätigung der LZB ist festgehalten, dass sie Baudarlehen nur dem eigenen Personal, nicht jedoch an sonstige Kunden vergibt und deshalb nach ihrer Auffassung der Freibetrag für Rabattgewährung nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für die verbilligte Darelehnsüberlassung nicht in Betracht komme. Der der Besteuerung unterworfene geldwerte Vorteil aus dem Baudarlehen errechne sich nach den Lohnsteuerrichtlinien als Differenz zwischen dem Effektivzinssatz des Darlehens und dem steuerlichen Referenzzinssatz von 6 %.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 beantragte der Kläger seinen auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttoarbeitslohn von 92.206,-- DM um den Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG von 2.400,-- DM vermindert der Besteuerung zu unterwerfen. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 24. Februar 2000 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 8 Abs. 3 EStG ab.

Dagegen legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, die ... tätige im allgemeinen Geschäftsverkehr Kreditgeschäfte, denn sie vergebe Darlehen an Kreditinstitute. Diese wiederum würden Baudarlehen an Kunden vergeben. Durch die Konditionen, zu denen die ... Kredite an die Banken vergebe, werde der Zinssatz für die Darlehen an die Endverbraucher bestimmt. Die Vergabe von Darlehen gehöre somit zu den üblichen Geschäften der ...

Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, der dem Kläger auf Grund des zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens zugeflossene Vorteil sei in vollem Umfang als Arbeitslohn der Besteuerung nach § 19 EStG zu unterwerfen. Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass begründe nur dann keinen Vorteil im Sinne des § 19 EStG, wenn er auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte und deshalb auch andere Personen als die Arbeitnehmer diesen Vorteil bekommen könnten (so BFH Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl II 1993, 356 m. w. N.). Für die Aufnahme eines Baudarlehens bei einem Kreditinstitut hatte der Kläger aber höhere Zinsen zahlen müssen.

Der Arbeitslohn könne auch nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei bleiben. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehörten auch die Vorteile aus einer verbilligten Darlehenshingabe, da der Begriff „Waren und Dienstleistungen“ alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen solle (BFH Urteil vom 4. November 1984, BStBl II 1995, 338). Indes setzte die Bewertung der als Lohn geltenden Sachzuwendung und der Rabattfreibetrag voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhalte, die dieser für den Markt herstelle, vertreibe oder erbringe, also im allgemeinen Geschäftsverkehr anbiete (vgl. BFH Urteil vom 8. November 1996, BStBl II 1997, 330; Orezilius in Kirchhof Söhn, Einkommensteuergesetz, § 8 Rdnr. 3; Fitsch in Lademann / Soffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 8 Anm. 65; Glenk in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Einkommensteuergesetz 8 Rdz. 151; Glenk DStR 1989, Beihefter Heft 19). Zwar könne es sich hierbei auch um Leistungen handeln, die nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehörten (vgl. BFH Urteil vom 7. Februar 1997, BStBl II 1997, 363). Jedoch sei die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefere oder erbringe.

Die ... gewähre Baudarlehen lediglich dem eigenen Personal, nicht jedoch sonstigen Kunden, d. h. sie betätige sich mit der Gewährung von Baudarlehen nicht am Markt, so ...

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