Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Körperschaftsteuerminderung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F. kommt nicht in Betracht, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. 12. 2000 wegen fehlender Pflichtprüfung nichtig ist und daher der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig ist.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 1, 3; HGB §§ 242, 316; GmbHG §§ 42, 29, 42a, 46 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen I B 37/06)

BFH (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen I B 37/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2000 eine Körperschaftsteuer-Minderung vorzunehmen ist.

Die Klägerin stellt Matratzen her. Alleinige Gesellschafterin ist die Verwaltungsgesellschaft S GbR (nachfolgend GbR) mit einer Stammeinlage in Höhe von 1 Million DM. An der Verwaltungsgesellschaft S GbR sind beteiligt Frau L. S., Herr A. S. und Frau S. S. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr Herr A. S. und Frau S. S., die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

In der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000, die am 1. Juni 2001 beim beklagten Finanzamt einging, erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von 3.549.582,00 DM. In der Anlage WA ist ausgeführt, dass auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses vom 10. Mai 2001 Gewinnausschüttungen für 2000 in Höhe von 7 Millionen DM erfolgt sind, die am 26. Juni 2001 bei der Klägerin abgeflossen sind. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wurde lt. Bericht am 25. Mai 2001 von den Steuerberatern J erstellt. Die Prüfung gem. § 316 HGB wurde in den Monaten November/Dezember 2001 durchgeführt, der Bestätigungsvermerk wurde am 29. Dezember 2001 erteilt.

Laut Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Klägerin und der GbR vom 10. Mai 2001, bei der alle drei Gesellschafter anwesend waren, erfolgten nach „eingehender Beratung der wirtschaftlichen Situation und der Bilanzen zum 31. Dezember 2000“ folgende Beschlüsse einstimmig:

„1. Die im Entwurf vorliegenden Bilanzen per 31.12.2000 werden genehmigt.

2. Von dem Gewinnvortrag der GmbH per 31.12.1999 wird ein Betrag von DM 7.000.000,00 am 29.06.2001 an die Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

3. Der restliche Gewinnvortrag aus 1999 und der Gewinn 2000 werden auf neue Rechnung vorgetragen.

4. Den Geschäftsführern wird Entlastung erteilt“ (Bl. 29 Proz.-Akte).

Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im Rahmen der Schlussbesprechung ein Nachtrag, datiert auf den 11. Mai 2001, zur Niederschrift vom 10. Mai 2001 der Gesellschafterversammlung der Klägerin und der GbR vorgelegt, der folgenden Inhalt hat:

„Anlässlich der heutigen Nachbesprechung, die um 10:00 in den Räumen der Firma S GmbH begann und bei der alle Gesellschafter anwesend waren, wird klarstellend schriftlich festgehalten, dass es sich bei der gestern beschlossenen Ausschüttung um eine Vorabgewinnausschüttung handelt (Bl. 30 Proz.-Akte)“.

Nach der Niederschrift vom 3. Dezember 2002 über die Gesellschafterversammlung der Klägerin und der GbR am 3. Dezember 2002, an der alle Gesellschafter teilgenommen haben, wurden folgende Beschlüsse gefasst:

„1. Nachdem die Bilanz per 31.12.2000 der Firma S GmbH am 29.12.2001 geprüft und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen wurde, wird der Jahresabschluss zum 31.12.2000 erneut festgestellt.

2. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Gewinnausschüttungsbeschluss vom 10.05.2001 in vollem Umfang nach wie vor Gültigkeit hat. Die Deutung der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2001, dass es sich bei der am 10.05.2001 beschlossenen Ausschüttung um eine „Vorabausschüttung“ handelt, ist gegenstandslos“ (Bl. 53 Bp-Berichtsakten „Bp 1997 bis 2000“).

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 22. Juni 2001 setzte das beklagte Finanzamt bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 3.484.691,00 DM, einer Tarifbelastung in Höhe von 1.393.876,00 DM und einer Körperschaftsteuer-Minderung auf Ausschüttungen in Höhe von 1.463.102,00 DM die Körperschaftsteuer auf ./. 69.226,00 DM fest.

Bei der Klägerin fand im Jahr 2002 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 statt. Nach Auffassung des Prüfers sei im Veranlagungszeitraum 2000 keine Körperschaftsteuer-Minderung auf Ausschüttungen vorzunehmen. Die Ausschüttung in 2001 falle nicht mehr unter das Anrechnungsverfahren, sondern unter neues Recht = Halbeinkünfteverfahren. Obwohl die Gesellschaft als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB der Prüfungspflicht nach § 316 HGB unterliege, habe zum Zeitpunkt der Ausschüttung am 29. Juni 2001 für keinen der zurückliegenden Jahresabschlüsse eine Prüfung stattgefunden. Nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB könne der Jahresabschluss nicht festgestellt werden, wenn keine Prüfung stattgefunden habe. Der Jahresabschluss sei daher nichtig. Dies bedeute, dass auch ein sich hierauf beziehender Gewinnverwendungsbeschluss zwingend nichtig sei. Daher handle es sich bei der Ausschüttung im Juni 2001 um eine „andere Ausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 KStG alter Fassun...

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