Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen eines Dritten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung

 

Leitsatz (amtlich)

Provisionszahlungen, die der Steuerpflichtige von einem anderen Gesellschafter dafür erhält, dass er einer Veräußerung von dessen Anteilen an einer GmbH zustimmt, sind nicht Teil des steuerfreien Erlöses aus der Veräußerung von seiner nicht wesentlichen Beteiligung an der GmbH i.S. von § 17 EStG sondern nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtige sonstige Leistungen.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 97/07)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen IX R 97/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Provisionszahlungen zu den steuerfreien Erlösen aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung gehören.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In ihren Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 haben die Kläger jeweils eine Anlage beigefügt, in der sie dem Beklagten mitteilten, dass der Kläger eine als „Provision“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 203.919,15 DM von Herrn S erhalten hätte. Die Zahlung gliederte sich in „Provision“ in Höhe von 177.321,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15 % in Höhe von 26.598,15 DM auf (Bl. 47/1996 ESt-Akte). Die „Provision“ für 1997 habe 321.303,09 DM zzgl. Mehrwertsteuer 15 % in Höhe von 48.195,46 DM, insgesamt 369.498,55 DM (Bl. 11/1997 ESt-Akte) betragen. Die Nettobeträge würden den Verkauf von Anteilen des Klägers an der Firma PHD GmbH betreffen, an der der Kläger mit 25 % beteiligt gewesen war. Der Veräußerungserlös sei insoweit nicht steuerpflichtig, da keine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EinkommensteuergesetzEStG- vorliege.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

An der PHD GmbH (nachfolgend: PHD) waren die PHR S.A. (nachfolgend: PHR) mit 10%, der Kläger mit 25 % sowie Herr S mit 40 % und dessen Ehefrau mit 25 % beteiligt. Nachdem es bei der französischen Muttergesellschaft PHR zur Veränderung kam (Übernahme durch die R-Gruppe), entstanden Streitigkeiten zwischen PHD und PHR. Diese Streitigkeiten endeten mit einem Vergleich dahingehend, dass PHR die Anteile der deutschen Gesellschafter erworben hat (Bl. 70/1996 ESt-Akten). Dabei wurden die Preise für die Gesellschaftsanteile von dem Erwerber ungleich bemessen. Der Kläger erhielt 950.000,00 DM (für 25 %), die Gesellschafterin S erhielt 2.052.000,00 DM (für 25 %) und der Gesellschafter S erhielt 3.103.000,00 DM (für 40 %). Der Kaufpreis der Anteile der Eheleute S unterlag einer Preisminderungsklausel, der Kaufpreis für den Anteil des Klägers hingegen war ein Festpreis. Die Preisminderungsklausel bestand darin, dass der Kaufpreis auf der Grundlage eines jährlichen Verkaufszieles von 700.000 Flascheneinheiten festgelegt wurde. Sollte dieses Ziel aus irgendeinem Grund nicht erreicht werden, unterlagen die Zessionspreise der Gesellschaftsanteile der Eheleute S einer Preisminderung, die noch gestaffelt war.

Mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile war zugleich der Abschluss eines Geschäftsführervertrages (Arbeitsvertrag als Mitgeschäftsführer bei PHD) mit dem Kläger und der Abschluss eines Beratervertrages (Dienstleistungsvertrag) zwischen PHD und Dr. Schmitt verbunden. Im Rahmen dieser Verträge sollten beide für jede Flasche Champagner, die über 700.000 Stück jährlich hinaus verkauft wurde, eine Provision erhalten. Diese betrug 0,60 DM für den Kläger und ist als Teil des Geschäftsführergehalts im Bruttoarbeitslohn enthalten. Für S betrug sie 2,40 DM und ist diesem als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugeflossen.

Da der Kläger für seinen Gesellschaftsanteil ungleich weniger erhalten sollte als die beiden anderen Gesellschafter, hat dieser die Verhandlungen zunächst abgebrochen. Der Mitgesellschafter S hat sich im Zuge dieser Verhandlungen bereit erklärt, einen Teil der o.g. Provisionen an den Kläger zu zahlen. Dies geschah dergestalt, dass die dem Kläger und S zusammen zustehenden Provisionen von insgesamt 3,00 DM beiden je zur Hälfte zukommen sollten, wobei der Kläger vorab einen Betrag von 25.000,00 DM jährlich erhielt. Die Vereinbarung, die später schriftlich abgeschlossen wurde, wurde von den Parteien nicht unterschrieben (Bl. 83/1996 ESt-Akten).

In den Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 27. Oktober 1998 hat der Beklagte die Provisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 347.131,00 DM und im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 21. Juni 1999 in Höhe von 369.499,00 DM angesehen. Die Einsprüche ruhten wegen des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1995, in der der Beklagte in der Einspruchsentscheidung diese Provisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG angesehen hat. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 24. September 2002 abgewiesen (Az. 2 K 2567/01). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 8. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX B 202/02).

Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Urteil d...

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