Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils bei geschiedener Ehe

 

Leitsatz (amtlich)

Dem im EU-Ausland gemeinsam mit dem Kind wohnhaften Elternteil, der weder nach Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 BKGG erfüllt, steht kein gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenüber dem Anspruch des in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen anderen Elternteils vorrangiger Kindergeldanspruch zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehe der Elternteile geschieden ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1, § 54 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften und erwerbstätigen Kläger mit der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften und erwerbstätigen Kindesmutter und geschiedenen Ehefrau des Klägers, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht.

Der seit November 2009 mit Hauptwohnung in O gemeldete Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und der leibliche Vater des am 27. Januar 1995 geborenen Kindes M. (nachfolgend kurz: M). Lt. Gewerbeanmeldung vom 23. November 2009 ist er in O im Bereich „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger; Akustik und Trockenbau; Abrissarbeiten; Garten- und Landschaftsbau (ohne eintragungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten); Handel mit Baustoffen“ gewerblich tätig (Bl. 7 d. KG-Akte); zuvor war er in Polen erwerbstätig. Die von ihm für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2010 vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-BWA weist ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis i.H. von 3.833,51 € aus (Bl. 39 ff. d. KG-Akte).

Der Kläger verfügt seit dem 23. September 2009 über eine bis zum 08. Februar 2011 gültige Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU (Bl. 22 d. KG-Akte). Er ist seit dem 01. Dezember 2009 in Deutschland krankenversichert (Bl. 12 d. KG-Akte). Lt. einer Bescheinigung der ZUS ist er seit dem 22. Dezember 2009 in Polen nicht mehr sozial-, kranken und arbeitslosenversichert (Bl. 25 d. KG-Akte).

M lebt gemeinsam mit der Kindesmutter, Frau E. R., die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist, in K/Polen und geht dort zur Schule. Frau R ist in Polen unselbständig erwerbstätig. Lt. Bescheinigung der Städtischen Sozialhilfeanstalt in K vom 22. Dezember 2009 hat sie seit dem 01. September 2005 „bis zum heutigen Tag“ kein Kindergeld für M bezogen (Bl. 9 d. KG-Akte). Lt. Bescheinigung E 411 vom 14. April 2010 hat sie vom 01. November 2009 bis heute eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und wegen zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen (Bl. 76 d. KG-Akte).

Die Ehe des Klägers und der Kindesmutter wurde im Jahre 1999 geschieden. Der Kläger ist seit September 2009 wieder verheiratet.

Mit am 25. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangenem Vordruck beantragte der Kläger für M die Gewährung von Kindergeld (Bl. 4 f. d. KG-Akte).

Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 setzte die Beklagte daraufhin ab Januar 2010 - unter Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2009 - vorläufig Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttobetrag des Anspruchs der Kindesmutter auf polnische Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld (161,64 €) fest. Zugleich hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für M gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Mai 2010 mit der Begründung auf, die Kindesmutter habe aufgrund von Änderungen im EU-Recht ab 01. Mai 2010 den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld, da das Kind in ihrem Haushalt lebe (Bl. 57 - 61 d. KG-Akte).

Hiergegen legte der Kläger mit am 10. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Einspruch ein. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten darum, den weiteren Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich über sie zu führen (Bl. 62 f. d. KG-Akte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2010 - an den Kläger persönlich adressiert, das Rubrum weist keinen Prozessbevollmächtigten aus - wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den Rangfolgeregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sei lediglich Differenzkindergeld zu gewähren. Hiervon unabhängig zu beurteilen sei, an wen die Familienleistungen auszubezahlen seien. Das Gemeinschaftsrecht regele nicht, an welche in Betracht kommenden Personen die Familienleistungen auszuzahlen seien. Dies bestimme sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates, in Deutschland somit im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes nach § 64 EStG. Hiernach werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 AO), im Streitfall also der Kindesmutter (vgl. Bl. 67 ff. d. KG-Akte).

Mit Schreiben vom 12. August 2010 übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers einen...

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