Revision eingelegt (BFH II R 13/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer: Junges Verwaltungsvermögen bei Aktivtausch

 

Leitsatz (amtlich)

Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahren zuzurechnen war (sog. junges Verwaltungsvermögen), liegt nicht nur dann vor, wenn es zuvor eingelegt wurde, sondern auch dann, wenn das Verwaltungsvermögen aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist (sogen. Aktivtausch).

Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall - Umschichtung eines Wertpapierdepots - keine Missbrauchsgefahr vorliegt.

 

Normenkette

ErbStG § 13b Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen II R 13/18)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt.

Am 12. Dezember 2011 erhielten der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. von ihrem Vater G. N. sen. jeweils 1.328.000 Stückaktien der Firma N Holding GmbH Co. KGaA übertragen; eine Gegenleistung hatten sie hierfür nicht zu erbringen.

Im Schreiben vom 15. Mai 2013 wurde von der Klägerin zu 1., der Rechtsnachfolgerin der KGaA, eine gesonderte Feststellung für den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften angefordert. In ihrer Feststellungserklärung vom 29. April 2013, die unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten erstellt wurde, bezifferte die Klägerin zu 1. - gestützt auf ein eingeholtes Wertgutachten - den gemeinen Wert des Betriebsvermögens auf einen Betrag in Höhe von xxx Mio. € und den gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens auf einen Gesamtbetrag in Höhe von xx Mio. €; junges Verwaltungsvermögen wurde nicht erklärt.

Der Beklagte folgte den Erklärungsangaben insoweit zunächst. Im Bescheid vom 13. Dezember 2013 stellte er den Wert der Kapitalgesellschaft auf einen Betrag in Höhe von xxx Mio. €, die Summe des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens auf einen Betrag in Höhe von xx Mio. € und die Summe des gemeinen Werts des jungen Verwaltungsvermögens auf einen Betrag in Höhe von 0 € gesondert fest. Der Feststellungsbescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die im Jahr 2014 bei der Klägerin zu 1. durchgeführte Betriebsprüfung bestätigte in ihrem Prüfbericht vom 8. Juli 2014 den gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens zwar, gelangte aber zu dem Ergebnis, dass darin junges Verwaltungsvermögen in Höhe von insgesamt 9.955.978 € enthalten sei. Zur Begründung führte sie unter TZ 3 Folgendes aus:

"… Laut Konto "0267400 Wertpapiere" gingen die Wertpapiere zwischen dem 02.11.2011 und dem 31.12.2011 zu und somit innerhalb der 2-Jahresfrist des § 13b Abs. 2 S. 3 EStG (gemeint ist wohl ErbStG). Die Belastung erfolgte auf Konto "0284510 HVB Zwischenkonto". Nach Auffassung der Bp gehört nicht nur innerhalb der 2-Jahresfrist eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist, zum jungen Verwaltungsvermögen. …"

Der Beklagte machte sich die Auffassung der Betriebsprüfung zu Eigen. Unter dem Datum vom 2. Oktober 2014 erließ er gegen die Kläger einen nach § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderten Feststellungsbescheid und stellte darin die Summe des gemeinen Werts des jungen Verwaltungsvermögens auf einen Betrag in Höhe von x Mio. € gesondert fest; zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Mit ihrem am 27. Oktober 2014 erhobene Einspruch wandten die Kläger im Kern ein, dass die von der Verwaltung in RE 13b.19 ErbStR vertretene Ansicht, dass junges Verwaltungsvermögen auch bei einem Aktivtausch gegeben sei, von der herrschenden Literaturmeinung zu Recht abgelehnt werde, da insoweit kein im Privatbereich gehaltenes Vermögen missbräuchlich in begünstigtes Betriebsvermögen umgewandelt worden sei und der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzgebungsvorschlags des Bundesrats zum JStG 2013 zum Ausdruck gebracht habe, dass die Regelungen zum jungen Verwaltungsvermögen nur auf Einlagefälle habe beschränkt werden sollen (BR-Drucksache 302/12, Seite 116). Ansonsten würde der Unternehmer in seiner Dispositionsfreiheit zu stark eingeschränkt werden.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2014 aus den folgenden Gründen zurück: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG knüpfe die Qualifizierung eines Wirtschaftsguts als junges Verwaltungsvermögen daran an, wie lange die einzelnen Wirtschaftsgüter dem Betrieb zum Zeitpunkt der Schenkung "zuzurechnen waren". Entgegen der Meinung der Kläger ergebe sich aus dem Gesetzestext keine Einschränkung derart, dass lediglich Wirtschaftsgüter, die innerhalb dieses Zweijahreszeitraums in den Betrieb eingelegt worden seien, als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren und demzufolge von der Steuerbegünstigung auszunehmen wären. Daher stelle die Finanzverwaltung in RE 13b. 19 ErbStR klar, dass nicht nur eingelegtes Verwaltungsvermögen zum jungen Verwaltungsvermögen gehöre, sondern auch ...

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