Revision eingelegt (BFH VI R 46/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung bei einem allein stehendem Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an das Unterhalten eines gemeinsamen gleichberechtigten Hausstands mit den Eltern (hier mit der Mutter)

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen VI R 46/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2007.

Der Kläger ist allein stehend und erzielte im Streitjahr 2007 als Chemiker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er arbeitete im Streitjahr in B. Diese Stelle hatte er im Jahr 2006 angetreten und dort auch seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und wohnte dort zusammen mit seiner Mutter im Einfamilienhaus, das seiner Mutter zu und dem Kläger und seiner Schwester zu jeweils 1/8 im Streitjahr gehörte. Er nutzte nach eigenen Angaben in dem Einfamilienhaus ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Im Jahr 2010 wurde das Anwesen auf den Kläger übereignet.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 7.053,- € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

Nachdem der Beklagte die geltend gemachten Kosten wegen doppelter Haushaltsführung für das Jahr 2006 anerkannt hatte, ließ er bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu und berücksichtigte stattdessen mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 04.03.2009 lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,00 €. Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger in N keinen eigenen Hausstand unterhalten habe, sondern lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen sei.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er die Haushaltsführung durch finanzielle und persönliche Beteiligung mitbestimme. Dies erfolge unter anderem durch Kostenübernahme der eigenen Verpflegung, Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Bewirtschaftung der Wohnung und Erledigung von Reparaturarbeiten. Auch kontrolliere er die Abrechnungen und entscheide zum Beispiel über die Ausstattung von Fenstern und Türen mit einbruchsicheren Griffen und die Installation von Dachflächenrollläden.

Der Beklagte hielt an seiner Rechtsansicht fest und verneinte darüber hinaus das Vorliegen des Lebensmittelpunktes des Klägers in N. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2009 wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Beteiligten sind sich inzwischen einig, dass der Kläger das Fortbestehen seines Lebensmittelpunktes am Heimatort durch geeignete Belege nachgewiesen hat.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten schränkt den Umfang seines Klagebegehrens jedoch insoweit ein, dass lediglich die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 2.894,- € und die Kosten für Haushaltsgegenstände in Höhe von 55,- € abgezogen werden sollen.

Er trägt vor, im Jahr 2006 sei die doppelte Haushaltsführung anerkannt worden. Im Streitjahr hätten sich keine Veränderungen zum Vorjahr ergeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege ein eigener Hausstand in N vor. Er sei nicht in den Haushalt seiner Mutter integriert gewesen. Er habe die Haushaltsführung finanziell und persönlich wesentlich mitbestimmt. Insoweit verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, fast alle Entscheidungen bezüglich des Hauses, Gartens, der Bewirtschaftung von zugehörigen Grundstücken, Anschaffungen und Reparaturen seien von ihm wesentlich mitbestimmt bzw. teilweise von ihm alleine getroffen worden. Da sein Vater bereits im Jahr 2003 verstorben sei, entfalle auch das Argument des Beklagten, wonach der Alleinstehende in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei. Er habe nach dem Tod des Vaters teilweise dessen Aufgaben im Haushalt übernommen. Zur Frage einer finanziellen Beteiligung erklärte er, er übernehme Kosten für die Instandhaltung und -pflege des Hauses sowie des Grundstücks und für die Bewirtschaftung. So habe er in den Jahren 2006 bis 2008 Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen am Haus und Neuanschaffungen (sanitäre Einrichtung, automatischer, elektrisch betriebener Rollladen, Kaminbriketts, Kaminreiniger, Gartengeräte und Verbrauchsmaterialien im Garten, elektrische Rollläden auf den Dachflächenfenstern, Zaun, diverse Putz- und Waschmittel sowie Hygieneartikel, Winterstreugut, PC, der zur Kommunikation mit Versicherungen, Energieversorgern, Abfallbehörden etc. für das Anwesen in N eingesetzt werde) sowie für Gartenarbeiten durch einen Fachbetrieb getragen. Eine Aufteilung der anfall...

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