Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs nach Widerruf der Option zur Steuerpflicht gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 14 c Abs. 1 S. 3 UStG ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift - und mithin der Verweis auf § 14 c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG - auch für die Fälle der Rückgängigmachung der Option gemäß § 25 c Abs. 3 S. 2 UStG Anwendung findet.

 

Normenkette

UStG §§ 14c Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 14 c Abs. 2 S. 3 bis 5, 25 c Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen XI R 7/08)

BFH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen XI R 7/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht Vorsteuern gekürzt hat.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 kaufte sie von der A GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Barrengold i.S. des § 25 c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Käufe erteilte die Verkäuferin jeweils Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, da sie gemäß § 25 c Abs. 3 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtete. Die Rechnungen wurden im Zeitraum Juni bis November 2003 ausgestellt und betrugen insgesamt 772.270,- € netto zuzüglich 123.563,- € Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen die entsprechenden Vorsteuern geltend.

Im Januar 2004 erhielt die Klägerin von der A GmbH ausgestellte Stornorechnungen zu den in der Zeit von Juni bis November 2003 erstellten Rechnungen. Zugleich erteilte die A GmbH neue Rechnungen, in denen sie auf die Option zur Mehrwertsteuer verzichtete. Die neuen Rechnungen weisen - bei ansonsten identischem Inhalt - nur noch den Nettobetrag aus und enthalten keinen Hinweis auf Zahlungsmodalitäten. Mit Schreiben vom 04.02.2005 widersprach die Klägerin den neuen Rechnungen.

Am 02.03.2006 erließ der Beklagte einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003, in dem die Vorsteuern um 123.563,- € gekürzt wurden (USt-Akte 2003, Bl. 9).

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.03.2006 Einspruch, den sie unter Bezugnahme auf den bereits mit dem Beklagten getätigten Schriftwechsel wie folgt begründete (RB-Akte, Einspruch, Bl. 21, Sachverhalt Bl. 1 ff): Die von der A GmbH vorgenommenen Rechnungsberichtigungen seien unwirksam, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Rechnungsberichtigung setze voraus, dass der Rechnungsaussteller den von ihm vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahle. Dies ergebe sich sowohl aus § 14 c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG als auch aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG, auf den sowohl in § 14 c Abs. 1 S. 2 UStG als auch in § 14 Abs. 2 UStG a.F. verwiesen werde. Die Klägerin verwies insoweit auf Urteile des FG Baden-Württemberg vom 30.11.2000, EFG 2001, 597 und des Hessischen FG vom 10.02.2005, EFG 2001,5, 988. Eine von der Rechtsprechung der Finanzgerichte abweichende Vorgehensweise würde dazu führen, dass der Rechnungsaussteller auf Kosten des Rechnungsempfängers bereichert wäre. Die Klägerin wäre auf einen zivilrechtlich wahrscheinlich mangels Masse nicht durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch verwiesen und müsste im Ergebnis den Schaden tragen. Im Übrigen sei es auch sachgerecht, die Vorsteuerberichtigung von der Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages durch den leistenden Unternehmer abhängig zu machen. Denn im Streitfall handele es sich nicht um die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises, da die Option zulässig gewesen sei.

Mit Entscheidung vom 05.04.2006 wies der Beklagte den Einspruch zurück (Rb-Akte, Einspruch, Bl. 23 ff). Zur Begründung führt er aus, für die Option nach § 25 c Abs. 3 UStG würden die zu § 9 UStG ergangenen Regelungen analog gelten. Die Option sei bereits durch den Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen gegenüber der Klägerin wirksam ausgeübt worden. (Abschn. 148 Abs. 3 UStR). Gemäß Abschn. 148 Abs. 4 UStR könne der wirksame Verzicht auf eine Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht werden. Die Steuerschuld des Leistenden entfalle aber nur, wenn die mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnungen berichtigt würden. Dies sei vorliegend erfolgt. Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur Rückgängigmachung des Verzichts bedürfe es grundsätzlich nicht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25.02.1993, BStBl. II 1993, 777, 779).

Aufgrund der ab 01.01.2004 gültigen Neuregelung für den Widerruf der Option durch § 14 c UStG ergebe sich für den Streitfall kein anderes Ergebnis.

Für die Beurteilung des Widerrufs der Option durch die A GmbH sei § 14 c UStG zwar zu prüfen, da die Option im Januar 2004 widerrufen worden sei. Gegenüber der bis zum 31.12.2003 geltenden Regelung sei im Wesentlichen neu, dass dem Schuldner eines unberechtigten Steuerausweises nach Beseitigung der Gefährdungslage für das Steueraufkommen nach § 14 c Abs. 2 UStG die Möglichkeit zur Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags eingeräumt werde. Unter Besei...

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