Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Datenzugriffes im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Erweiterung des sachlichen Umfanges von Außenprüfungen durch die ab 01.01.2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO.

 

Normenkette

AO § 147 Abs. 6

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Datenzugriffes im Rahmen einer Außenprüfung.

Die Klägerin ist eine mit der ... Verwaltungsgesellschaft (Holding der Klägerin) verbundene GmbH. Im Verlaufe einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 gewährte sie den Prüfern grundsätzlichen Zugriff auf das von ihr verwendete Datenverarbeitungssystem des Softwareherstellers SAP. Nachdem die Prüfer u.a. den Zugriff auf die in diesem System verarbeiteten Daten der Kostenstellenrechnung begehrt hatten und über die Berechtigung hierzu unterschiedliche Auffassungen des Beklagten und der Klägerin bestanden, kam es u.a. am 07.12.2004 zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Betriebsprüfungsstelle und dem Leiter der Steuerabteilung der Klägerin, in deren Folge die Klägerin den Prüfern am 09.12.2004 einen Kostenstellenplan zur Verfügung stellte (Bl. 32 ff Verwaltungsakte). Außerdem hat die Klägerin der Betriebsprüfung 3 Kostenstellen für den Bereich Beteiligungen sowie die Kostenstelle für die Warenbewertung vorgelegt (vgl. Aktenvermerk vom 25.11.2004, Bl. 22 ff Verwaltungsakten).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 forderte der Beklagte die Klägerin auf, "über den bisher ermöglichten Umfang hinaus Datenzugriff im SAP-System (Z 1) auf alle Kostenstellen zu gewähren, die sofort abziehbare Betriebsausgaben zuordnen und deren Daten ebenfalls in der Finanzbuchhaltung erfasst sind". Der Zugriff sollte sich ausdrücklich nicht auf unternehmensinterne Kostenstellen erstrecken, die innerbetriebliche Planungen und Berechnungen enthalten, wie z.B. Budgetierung, Planung oder kalkulatorische Kosten und Ähnliches.

Die Klägerin habe bislang über den sog. Nur-Lese-Zugriff (Z 1) Einsicht in die Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung sowie das Modul "Materialwirtschaft" gewährt. Es werde nun Datenzugriff auch auf die genannten Kostenstellen gefordert. Aufgrund der sog. Erstqualifikation der Klägerin, also der von ihr vorgenommenen Abgrenzung der steuerrelevanten Daten von den anderen, sei neben der Zugriffsgewährung auf die genannten Daten auch die Möglichkeit zugesagt worden, Einsicht in die Teile der Kostenstellenrechnung zu nehmen, die für Bewertungszwecke Bedeutung hätten (Herstellungskosten, Rückstellungen, Verrechnungspreise). Der Zugriff auf die Kostenstellenrechnung sei aber nicht hierauf zu beschränken, sodass der Beklagte von seinem sog. sekundären Qualifikationsrecht Gebrauch mache, indem er auch die genannten Kostenstellen für steuerrelevant halte.

Die angeforderten Kostenstellen beinhalteten ausschließlich sofort abziehbare Betriebsausgaben, die unmittelbare Auswirkungen auf den Gewinn und damit den Gegenstand der Außenprüfung hätten.

Die angeforderten Kostenstellen gehörten auch zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen iSd § 147 Abs. 6 iVm Abs. 1 AO. Sonstige Unterlagen iSd Vorschrift seien auch solche, die weder nach dem Gesetz noch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgezeichnet werden müssten, tatsächlich aber geführt würden. Dazu gehörten auch Unterlagen, die zur freiwilligen betriebsinternen Kontrolle erstellt würden wie z.B. Kostenstellenrechnungen. Auch bei diesen Unterlagen komme es allerdings auf die steuerliche Relevanz an. Von dieser sei bei dem begehrten Zugriff auf Kostenstellen, die als gemeinsames Kriterium Betriebsausgaben enthielten, auszugehen, denn die Qualifizierung von Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben sei steuerlich relevant.

In Kostenstellenrechnungen würden Aufwendungen, die in der Finanzbuchhaltung auf verschiedenen Aufwandskonten verteilt seien, nach der Verursachung einer entsprechenden Kostenstelle zugeordnet. Es handle sich um einen Datenbestand, der bezogen auf Betriebsausgaben vollinhaltlich auch der Finanzbuchhaltung zugrunde liege. Lediglich die Zuordnung der Daten im Rahmen der Datenverarbeitung werde nach anderen Kriterien vorgenommen. Insofern werde bei dem Datenzugriff auf Kostenstellen, deren Daten aus der Finanzbuchhaltung stammten, der sachliche Umfang der Außenprüfung durch die neue Prüfungsmethode nicht erweitert. Es werde lediglich eine schnellere, punktgenauere Überprüfung einzelner betriebswirtschaftlich zusammenhängender Geschäftsvorfälle ermöglicht, denn auch im Rahmen herkömmlicher Betriebsprüfungen sei die Überprüfung von geltend gemachten Kosten nach der Verursachung geordnet möglich gewesen. Dazu seien jedoch diverse Konten durchzugehen und vom Steuerpflichtigen zahlreiche Belege vorzulegen gewesen. Um bei Prüfungen, insbesondere auch bei größeren Unternehmen mit kaum noch überschaubaren Mengen an zu sichtendem Papier, eine tatsächlich wirksame Überprüfbarkeit zu ermöglichen, habe der Gesetzgeber die Finanzverwaltung durch die Änderung der §§...

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