Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Ehrenamt entstandene Literaturaufwendungen bei einem pensionierten Pfarrer nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Einkommensteuer 1978

 

Leitsatz (redaktionell)

Literaturaufwendungen, die einem pensionierten Pfarrer im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Prosynodalrichter entstehen, sind bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da Pensionen die Gegenleistung für eine frühere aktive Arbeit darstellen, zu der die anlässlich des Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen nicht in dem erforderlichen Kausalzusammenhang stehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 24 Nr. 2, § 9

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist katholischer Pfarrer im Ruhestand und bezieht als solcher Ruhegehalt. Im Streitjahr 1978 hat er Aufwendungen für theologische Fachbücher in Höhe von 1.316,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) geltend gemacht, die der Beklagte bei der Veranlagung nicht anerkannte.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, er sei dem Bischöflichen Ordinariat in X. als Mitglied der ökumenischen Kommission und als Synodalrichter ernannt und tätig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sei die Weiterbildung und Information durch Fachliteratur unerläßlich.

Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Der Beklagte hat ausgeführt: Werbungskosten müßten unmittelbar mit der Arbeitnehmertätigkeit zusammenhängen und durch das Arbeitsverhältnis veranlaßt sein. Der Kläger als Pfarrer im Ruhestand habe die Aufwendungen für die ökumenische und kirchenrechtliche Literatur nicht zum Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung der Ruhegehaltsbezüge gemacht, sondern allein in seiner Eigenschaft als Synodalrichter und Mitglied der ökumenischen Kommission. Dabei handele es sich um Ehrenämter. Ausgaben für Ehrenämter könnten aber nur dann Werbungskosten sein, wenn das Ehrenamt ausschließlich beruflichen Interessen und der Erzielung von Einnahmen diene. Daran fehle es im Streitfall.

Dieser Würdigung widerspricht der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er macht geltend, die nach seiner Pensionierung wahrgenommenen Aufgaben setzten ein breites theologisches Wissen voraus, insbesondere die Tätigkeit als Prosynodalrichter im Offizialrat X.. Der Berufung durch die oberhirtliche Stelle könne er sich als Pfarrer nicht verweigern, zumal angesichts der geringer werdenden Zahl der Geistlichen den aktiven Pfarrern solche Aufgaben kaum zusätzlich aufgeladen werden könnten. Unter diesen Umständen handele es sich nicht um ein Ehrenamt im eigentlichen Sinne. Diese Ämter verlangten zwingend die Vorbildung und Ausbildung, wie er sie als katholischer Pfarrer erhalten habe. Deshalb stünden die Ausgaben für Fachliteratur in einem objektiven Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes. Sie seien eine Folge des ausgeübten Berufs. Es bestehe aber auch noch ein Zusammenhang mit dem bis zur Pensionierung ausgeübten Beruf als Pfarrer, denn nur der bis dahin ausgeübte Beruf befähige ihn, die genannten Ämter im Sinne der kirchlichen Lehre wahrzunehmen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1980 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 17. September 1980 dahin zu ändern, daß 1.316,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar müßten Werbungskosten nicht unbedingt final mit den Einnahmen zusammenhängen; ein ursächlicher Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, aus der Einnahmen fließen, reiche aus. Im Streitfall fehle jedoch dieser Zusammenhang. Die Aufwendungen für Fachliteratur hingen mit der Tätigkeit als aktiver Pfarrer nicht zusammen, sondern mit der Ruhestandstätigkeit des Klägers als Mitglied der ökumenischen Kommission und Prosynodalrichter. Durch diese Tätigkeiten erziele er keine Einnahmen. Die Ruhegehaltsbezüge ihrerseits stellten nach dem System des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die streitigen Aufwendungen könnten nicht von den Ruhegehaltsbezügen abgezogen werden, weil sie nicht mit derjenigen Tätigkeit im Zusammenhang stünden, durch die diese Bezüge erarbeitet worden seien. Der Beklagte verweist für seine Auffassung auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 20. Februar 1980 – II 315/79 in EFG 1980, 388.

Der Kläger meint, in jenem Urteil handele es sich um andersartige Werbungskosten einer Seelsorgerin in Ruhe (Telefon, Fahrtkosten usw.). Es sei darum auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Jedenfalls aber stünden die Aufwendungen für Fachliteratur im weiteren Sinne im Zusammenhang mit den Ruhegehaltsbezügen, weil die nach der Pensionierung wahrgenommenen Aufgaben nur möglich seien aufgrund der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeit als katholischer Geistlicher.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Werbungskosten sind...

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