rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1994

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. November 1993 unter der Firma … errichtet. Ihr Stammkapital von 50.000,– DM hielt die … als alleinige Gesellschafterin. Mit Vertrag vom 14. Januar 1994 verkaufte diese ihren Geschäftsanteil für 56.000,– DM an die … die spätere … Am 21. Januar 1994 beschloß die Gesellschafterversammlung der … u.a. die Änderung des Vermögensgegenstandes dahin, daß die Gesellschaft als geschäftsführende Holdinggesellschaft einen internationalen Konzern führt. Die Änderung der Firma in … wurde am 15. April 1994 beschlossen. Diese führt laut Eintrag im Handelsregister als geschäftsführende Holdinggesellschaft einen internationalen Konzern, der aus Gesellschaften besteht, die sich im wesentlichen mit der Herstellung, Verarbeitung und dem Vertrieb von bestimmten, im Handelsregister näher bezeichneten Erzeugnissen befassen. Alleinige Gesellschafterin ist die …

Auf Grund eines Vertrages vom 14. Januar 1994 erwarb die Klägerin mit Wirkung zum 03. März 1994 alle Anteile an der … in … zum Kaufpreis von 105.953.292,– DM. Außerdem aktivierte sie 62.996.708,– DM als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Beteiligungsbuchwert der …. Der Buchwert der Beteiligung an dieser Gesellschaft betrug demgemäß in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1994 insgesamt 168.950.000,– DM. Da der Beteiligungserwerb durch eine Zahlung der … in die Kapitalrücklage finanziert wurde (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch –HGB–) und das Stammkapital der Klägerin mit 50.000,– DM unverändert blieb, wurde in deren Bilanz zum 31. Dezember 1994 eine Kapitalrücklage von 168.950.000,– DM ausgewiesen.

In der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1994 beantragte die Klägerin auf Grund des Kaufpreises von 56.000,– DM für 50.000,– DM Anteile, den gemeinen Wert für je 100,– DM des Nennkapitals auf 112,– DM festzustellen. Der Beklagte stellte den gemeinen Wert der Anteile der Klägerin im Feststellungsbescheid vom 08. Dezember 1995 auf 337.998,– DM fest. Dabei verwies er auf sein Schreiben vom 24. November 1995, nach dem von einem Vermögen der Klägerin von 168.999.000,– DM (= 49.000,– DM Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01. Januar 1995 plus 168.950.000,– DM Anteile der …) auszugehen sei.

Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 1996) trägt die Klägerin mit der Klage vor, der Kaufpreis der Anteile beim Kauf am 14. Januar 1994 sei im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und mit 56.000,– DM durchaus angemessen. Deshalb sei im Streitfall eine Wertermittlung aus diesem Kauf zulässig. Die Auffassung des Beklagten, daß Wertänderungen zwischen dem Kauf und dem Bewertungsstichtag zu berücksichtigen seien, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Auch die vom Beklagten angestrebte grundsätzliche Verprobung des aus Verkäufen abgeleiteten Wertes sowie die 10 %-Grenze entbehrten der Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe dem Umstand, daß zwischen Verkauf (bzw. Kauf) und Bewertungsstichtag Wertveränderungen eintreten könnten, ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß er den Zeitraum maßgeblicher Käufe (Verkäufe) auf das dem Bewertungsstichtag vorangehende Jahr begrenzt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08. Dezember 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile auf den 31. Dezember 1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 1996 dahin zu ändern, daß der Wert der Anteile auf 112,– DM für je 100,– DM des eingezahlten Nennkapitals festgestellt wird.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Der gemeine Wert der Anteile der Klägerin als Holdinggesellschaft betrage nach dem Vermögen am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1994 unstreitig ca. 169 Millionen DM, also mehr als das 3.000-fache des Kaufpreises von 56.000,– DM am 14. Januar 1994. Die abweichende Meinung der Klägerin widerspreche dem Grundgedanken des § 11 Abs. 2 BewG und der Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 112 BewG. Entscheidendes Kriterium für die Wertfindung sei die Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes „GmbH-Anteil” am Bewertungsstichtag. Dieses Kriterium habe beim Kauf der Anteile einer nichtaktiven Mantel- bzw. Vorratsgesellschaft keine Berücksichtigung finden können. Deshalb verbiete § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG die Wertableitung aus diesem Verkauf. Der Grundgedanke dieser Vorschrift stelle auf den Wert des Anteils bei einer Veräußerung am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1994, also nach dem Vermögenszufluß in Höhe von ca. 169 Millionen DM ab.

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