Entscheidungsstichwort (Thema)

Spende oder Entgelt für Beitritt in einen Golfclub

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist das Motiv für eine Zahlung an einen Golfclub nicht die Förderung des Sports als solche, sondern der Erwerb der Mitgliedschaft bzw. die Nutzung der Anlagen des Golfclubs, dann scheidet ein Abzug solcher Aufwendungen als Spende aus.

 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1 S. 1; EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen XI R 6/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug einer Zahlung über eine Gemeinde an einen Golfclub als Spende.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen veranlagt. Der Kläger ist im Streitjahr durch Vorstandsbeschluss in den Golfclub ..., der bis 1993 seinen Sitz in ... hatte, aufgenommen worden. Im Zusammenhang damit entrichtete er einen Aufnahmebeitrag in Höhe von 1.500,00 DM sowie einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.150,00 DM. Am 11. September 1991 hatte er der Verbandsgemeinde - ... E. - bestätigt durch Spendenbescheinigung vom selben Tage (Bl. 4/91 der ESt-Akte) - außerdem einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM zur Weiterleitung an den Golfclub zugewendet. Dieser als Spende in der im Januar 1993 beim beklagten Finanzamt eingereichten Steuererklärung geltend gemachte Betrag wurde im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Februar 1993 entsprechend anerkannt. Nach Abschluss einer bei dem Golfclub für die Jahre 1989 bis 1991 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte auf Grund einer entsprechenden Kontrollmitteilung den Spendenabzug rückwirkend durch Änderungsbescheid vom 29. November 1995 wieder ab.

Dem lagen folgende Feststellungen der Betriebsprüfung zu Grunde:

Im Prüfungszeitraum hatte der weit überwiegende Teil der Neumitglieder, die nicht unter die Sonderregelungen für Jugendliche und Junioren fielen, neben den Aufnahmebeiträgen und den Jahresbeiträgen noch als „Spenden“ oder „Darlehen“ deklarierte Zahlungen, zum Teil verteilt auf mehrere Jahre, in jeweils etwa gleicher Höhe geleistet (bei Eintritt 1989: insgesamt 8.000,00 DM, bei Eintritt 1990: 10.000,00 DM, bei Eintritt in 1991: 15.000,00 DM). Das war der Fall bei 68 von 78 aktiven Neumitgliedern in 1989 (für Jugendliche, Junioren und bestimmte Einzelfälle galten Sonderregelungen), bei 26 von 35 Neumitgliedern in 1990 und bei 18 von 23 aktiven Neumitgliedern in 1991. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts ... an den Steuerberater des Golfclubs vom 27. September 1994 (Bl. 51 bis 59 der Bp-Akte), das Antwortschreiben des Steuerberaters hierzu vom 11. November 1994 (Bl. 207 bis 211 der Bp-Handakte) und auf den Bericht des Finanzamts ..., das die Betriebsprüfung für den Golfclub durchgeführt hatte, an die OFD-Koblenz vom 1. Dezember 1994 (Bl. 317 bis 320 der Bp-Handakte) verwiesen. Auf die Aufstellung des Golfclubs zu den Spenden vom 15. September 1994 (Bl. 20 bis 50 der Bp-Akte) wird Bezug genommen.

Soweit diese Beträge (8.000,00 DM, 10.000,00 DM bzw. 15.000,00 DM) nicht als Spende, sondern als Darlehen bezeichnet waren, wurden sie - wie aus der vom Golfclub im Rahmen der dem Finanzamt ... zur Verfügung gestellten Aufstellung zu den Spenden vom 15. September 1994 (Bl. 184 bis 196 der Bp-Handakte) hervorgeht - nicht wieder zurückgezahlt. In dem Fall eines in 1989 neueingetretenen Mitgliedes des Golfclubs, das den als Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 8.000,00 DM in zwei Teilbeträgen zu je 4.000,00 DM erbrachte, hat das damit befaßte Hessische Finanzgericht (Urteil vom 28. April 1999, EFG 99, 769, Az.: 2 K 5239/96) nach Befragen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Vernehmung des ehemaligen Schatzmeisters des Golfclubs festgestellt, dass die beiden Teilbeträge tatsächlich nicht zurückgezahlt werden sollten. Es waren auch keine Absprachen wegen Zinsen, Kündigung, Sicherung der Darlehen usw. getroffen worden. Die Darlehen waren vielmehr auf Grund einer antizipierten Erlassabrede tatsächlich wie eine Spende im untechnischen Sinne an den Verein behandelt worden (Hessisches Finanzgericht, EFG 1999, Seite 769 f.).

Bei einer Besprechung der steuerlichen Behandlung des Golfclubs zwischen Vertretern des Clubs und Vertretern des Ministeriums der Finanzen in Mainz (Bl. 314 bis 316 der Bp-Handakte) gestand der Vereinsschatzmeister hinsichtlich der Spendenpraxis bei Neuaufnahmen zu, dass zwar der Vereinsvorstand über die Aufnahme entscheidet, der Bewerber aber zwei sog. Paten als Fürsprecher aufweisen muss. Diese Paten weisen darauf hin, dass der Verein erwartet, dass sich das neue Mitglied neben seinem Beitrag auch durch eine Sonderspende an der Vereinsfinanzierung beteiligt. Dabei wird dem Bewerber auch die übliche Spendenhöhe mitgeteilt. Der Club sieht es zwar äußerst ungern, wenn dann nicht gespendet wird, es werden für diesen Fall aber keine Konsequenzen gezogen, d.h., das nicht spendende Mitglied wird nicht wieder ausgeschlossen.

Nach einer Stellungnahme des Golfclubs im Rahmen der Betriebsprüfung vom 15. September 1994 werden die als Spenden oder Darlehen bezeichneten...

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